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§ 5 GBFührV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: GBFührV,HH
Gliederungs-Nr.: 315-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GBFührV – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GBFührV,HH - Grundbuchführungsverordnung/
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