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§ 29 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

II. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 VerfGG

(1) Die Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht der Akteneinsicht.

(2) Über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident; gegen seine Entscheidung kann das Verfassungsgericht angerufen werden.

(3) Die Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter können sich aus den Akten, die ihnen zur Einsicht vorgelegt werden, durch die Geschäftsstelle beglaubigte Abschriften erteilen lassen.

(4) Vorbereitende Arbeiten, wie Gutachten der Berichterstatterinnen und Berichterstatter und Entwürfe von Entscheidungen und Verfügungen, sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 16 - 37, II. Teil - Allgemeine Vorschriften/
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