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§ 59 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 VerfGG

(1) Zur mündlichen Verhandlung ist die bzw. der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne sie bzw. ihn verhandelt werden kann, wenn sie bzw. er ohne ausreichenden Grund ausbleibt oder sich entfernt.

(2) Die Grundlage der mündlichen Verhandlung bildet die Anklageschrift der Bürgerschaft.

(3) An die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Absatz 3 der Strafprozessordnung) tritt der Bericht der bzw. des Vorsitzenden oder der bzw. des Berichterstatters über den Inhalt der Anklageschrift.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 50 - 61, 8. Abschnitt - Verfahren nach § 14 Nummer 8/