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§ 20 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbSeilbahnG – Verordnungsermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, zur Konkretisierung der in § 3 genannten Grundpflichten und zur Durchführung der Aufsicht über die Seilbahnen durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    Anforderungen an den Betreiber einer Seilbahn sowie an die für die Leitung des Seilbahnbetriebs bestellten Personen,
  2. 2.
    Anforderungen an den Betrieb von Seilbahnen,
  3. 3.
    Anforderungen an die Dokumentation über den Seilbahnbetrieb sowie die Erfüllung von Meldepflichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSeilbahnG,HH - Hamburgisches Seilbahngesetz/§§ 20 - 22, Teil 5 - Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung/