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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSeilbahnG,HH - Hamburgisches Seilbahngesetz/§§ 14 - 18, Teil 3 - Sicherheitsbauteile und Teilsysteme/
Dokument
§ 17 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg
Teil 3 – Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 17 HmbSeilbahnG – Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens
(1) Das CE-Konformitätskennzeichen ist auf Sicherheitsbauteilen so anzubringen, dass es gut sichtbar ist. Ist es am Sicherheitsbauteil nicht direkt anzubringen, muss es auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett angebracht werden. Es darf durch weitere Kennzeichen nicht in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt werden.
(2) Es dürfen keine Merkmale angebracht werden, die mit dem CE-Konformitätskennzeichen verwechselt werden können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSeilbahnG,HH - Hamburgisches Seilbahngesetz/§§ 14 - 18, Teil 3 - Sicherheitsbauteile und Teilsysteme/
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