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§ 95 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil VIII – Schlussvorschriften

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 95 VwVfG – Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

1Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 94 - 103, Teil VIII - Schlussvorschriften/