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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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§ 25 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 25 BerlBG – Bekanntmachungen
Soweit öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, geschieht dies im Amtsblatt für Berlin oder im Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Regelungen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht entgegenstehen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
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