(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
(2) Zum Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht bestellt werden, wer
(3) Absatz 2 Nr. 3 findet auf die BWB keine Anwendung.
(4) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet und bleibt bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Die Gewährträgerversammlung und die Personalvertretung können von ihnen bestellte Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Die nachfolgenden Mitglieder werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Sätzen 2 und 3 hat die Gewährträgerversammlung der BWB die Weisungen des Landes Berlin zu befolgen.
(5) Das Vorsitzende Mitglied kann sich durch seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär mit allen Rechten und Pflichten vertreten lassen. Sind beide verhindert, so führt das stellvertretende Vorsitzende Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 den Vorsitz.
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Satzung kann für Entscheidungen, die der Aufsichtsrat kraft Gesetzes zu treffen hat, kein Mehrheitserfordernis bestimmen, das von der jeweiligen gesetzlichen Regelung abweicht.
(8) Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall beschließt er unter Geltung des Absatzes 7 Satz 2 und 3 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung über die Aufnahme des Umlaufverfahrens trifft das Vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats. Es fordert die Aufsichtsratsmitglieder zur schriftlichen Abstimmung über die Durchführung des Umlaufverfahrens und den zu fassenden Beschluss auf. Das Vorsitzende Mitglied hat den Mitgliedern eine Frist zur Abgabe der schriftlichen Abstimmung von mindestens fünf Werktagen einzuräumen. Im Umlaufverfahren kann ein Beschluss gefasst werden, wenn nicht innerhalb der in Satz 4 genannten Frist mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Durchführung des Umlaufverfahrens widersprochen hat. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Umlaufverfahrens Absatz 7 entsprechend.