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§ 3 Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 20411016300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 Nds. ArbZVO – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

(1) 1Die Dienststellen regeln Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. 2Im Rahmen der Dienstaufsicht kann diese Befugnis ganz oder teilweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) 1Soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zulässt, ist die tägliche Arbeitszeit so zu regeln, dass die Beamtinnen und Beamten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Mittagspause innerhalb festgelegter Grenzen selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). 2Gleitzeitregelungen können vorsehen, dass ganze Tage zum Zeitausgleich in Anspruch genommen werden dürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. ArbZVO,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung/