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§ 2 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BestG – Genehmigung

Die Anlage und Erweiterung von Friedhöfen bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Senat erteilt; der Senat kann die Genehmigung als Auftragsangelegenheit auf die Stadtgemeinden übertragen. Sie darf nur aus folgenden Gründen versagt werden:

  1. 1.

    Beeinträchtigung der Gesundheit,

  2. 2.

    Belange der Stadtplanung,

  3. 3.

    mangelnde Eignung der Böden oder

  4. 4.

    sonstiges öffentliches Interesse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BestG,HB - Bestattungsgesetz/
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