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- § 15 NVerfSchG, Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
- § 16 NVerfSchG, Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen
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- § 18 NVerfSchG, Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
- § 19 NVerfSchG, Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel
- § 20 NVerfSchG, Besondere Auskunftsverlangen
- § 21 NVerfSchG, Verfahrensvorschriften
- § 22 NVerfSchG, Mitteilung an betroffene Personen
- § 23 NVerfSchG, Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren
- § 24 NVerfSchG, Registereinsicht
- § 25 NVerfSchG, Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde