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§ 6 Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 20411016300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 Nds. ArbZVO – Freistellungstag

(1) Beamtinnen und Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern sie Schichtdienst leisten, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt.

(2) 1Der Anspruch entsteht erstmals, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. 2Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist anzurechnen.

(3) Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der jeweils geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, so ist die Freistellung innerhalb des Kalenderjahres nachzuholen. 2Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Freistellung spätestens innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. 3Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. ArbZVO,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung/
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