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§ 9 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe → Erster Unterabschnitt – Voraussetzungen für die Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. 1.

    den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

  2. 2.

    dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

2Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil neugefasst und Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe/§§ 9 - 12, Erster Unterabschnitt - Voraussetzungen für die Leistungen/