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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 50 - 57, Elfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen/
Dokument
§ 53 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
§ 53 NNachbG – Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden
(1) Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m zu halten.
(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.
(3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NNachbG,NI - Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz/§§ 50 - 57, Elfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen/
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