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§ 1 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHG M-V – Geltungsbereich; Bezeichnungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Staatliche Hochschulen sind

  1. 1.

    die Universitäten:

    Universität Greifswald,

    Universität Rostock,

  2. 2.

    die Hochschule für Musik und Theater Rostock,

  3. 3.

    die Fachhochschulen:

    Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences,

    Hochschule Stralsund,

    Hochschule Wismar,

    die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Für die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des zwölften Teiles dieses Gesetzes.

(3) Der Name jeder Hochschule und die Bezeichnung der in Teil 9 vorgesehenen Ämter, Gremien und Organisationseinheiten werden in der Grundordnung festgelegt. Namensbestandteil ist der jeweilige Sitz der Hochschule. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden.

(4) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.

(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen sowie natürliche und juristische Personen gilt dieses Gesetz, soweit dies im dreizehnten Teil dieses Gesetzes bestimmt ist.

(6) Für die Universitätsmedizin Greifswald und die Universitätsmedizin Rostock gilt dieses Gesetz, soweit dies im Teil 10 bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/