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§ 7 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 61-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG – Anzuwendende Vorschriften, Lebenspartnerschaften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz oder aus der Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt, sind auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag), die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/KiStG,HB - Kirchensteuergesetz/