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§ 9 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ÖffOrdnOG,HB
Gliederungs-Nr.: 2183-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ÖffOrdnOG – Werksignale

Werksignale dürfen außerhalb des Werkbereichs nicht störend hörbar sein. Sie dürfen nicht zur Verwechslung mit den durch amtliche Bekanntmachung bekannt gegebenen Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlass geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz/