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Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NBodSchG – Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie der frühere Eigentümer und der frühere Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft sich selbst oder einem der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften teilen ihre Erkenntnisse über eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Das Gleiche gilt für die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die mit hoheitlichen Aufgaben Beliehenen, soweit sie sich mit der Untersuchung, Überwachung oder Erforschung von bodenbezogenen Vorgängen befassen.




§ 2 NBodSchG – Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte

(1) Bedienstete und sonstige Beauftragte der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch gegen den Willen der Betroffenen

  1. 1.
    Grundstücke sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Geschäfts- und Betriebsräume betreten,
  2. 2.
    bodenkundliche oder geowissenschaftliche Tatsachen ermitteln, insbesondere Bohrungen niederbringen, Proben entnehmen und Messstellen errichten.

Wohnungen, auch Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Absicht, Grundstücke oder die in den Sätzen 1 und 2 genannten Räume zu betreten und die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorzunehmen, soll den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden.

(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Soweit Ermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dem Aufbau und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems (§ 8) dienen sollen, ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück ein durch die Ermittlungen entstandener Schaden zu ersetzen.




§ 3 NBodSchG – Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Sachverständige und Untersuchungsstellen als geeignet anerkannt werden, Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrzunehmen (§ 18 Satz 1 BBodSchG). In der Verordnung können insbesondere geregelt werden

  1. 1.
    die Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie Anforderungen an die ihnen zur Verfügung stehende gerätetechnische Ausstattung,
  2. 2.
    Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,
  3. 3.
    Anforderungen, die die Unabhängigkeit der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sicherstellen und Interessenkollisionen ausschließen,
  4. 4.
    das Anerkennungsverfahren und die Befristung, der Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung einschließlich eines Höchstalters für Sachverständige,
  5. 5.
    die im Rahmen der Überwachung einzuhaltenden Verpflichtungen,
  6. 6.
    die Vergütung und Auslagenerstattung oder
  7. 7.
    die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufgabe der Prüfung, Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften übertragen.

(3) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen. Bleiben in einem Land die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 genannten Anforderungen oder die Anforderungen an den Nachweis ihrer Erfüllung erheblich hinter den in Niedersachsen geltenden zurück, so kann die Verordnung nach Absatz 1 bestimmen, dass Anerkennungen oder Zulassungen dieses Landes in Niedersachsen nicht gelten.




§ 4 NBodSchG – Bodenplanungsgebiete

(1) Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden.

(2) Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, derentwegen das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie den mit der Festsetzung erstrebten Zweck bezeichnen. Sie können insbesondere vorschreiben, dass in dem Bodenplanungsgebiet oder Teilen davon je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderungen

  1. 1.
    der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
  2. 2.
    bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
  3. 3.
    der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss,
  4. 4.
    ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise verwendet oder abgelagert werden darf oder
  5. 5.
    der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann.

(3) Verordnungen nach Absatz 1 können das Bodenplanungsgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die untere Bodenschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

(4) Werden einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 1 Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks auferlegt, die ihn im Vergleich zu anderen Betroffenen unzumutbar schwer treffen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld. Der Ausgleich kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Zum Ausgleich ist von den in § 9 Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften diejenige verpflichtet, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Über Ansprüche nach Satz 1 entscheidet die oberste Bodenschutzbehörde; die Entscheidung kann durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.




§ 5 NBodSchG – Verfahrensvorschriften

(1) Vor dem Erlass oder der wesentlichen Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 ist den Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von der Verordnung berührt werden können, insbesondere den Gemeinden und deren Zusammenschlüssen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde abzugeben.

(2) Der Entwurf der Verordnung ist einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, während der Sprechzeiten öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die unteren Bodenschutzbehörden mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass jedermann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Bodenschutzbehörde Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Die untere Bodenschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken; das Ergebnis ist den Personen mitzuteilen, die die Anregungen und Bedenken erhoben haben. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen oder Bedenken mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf einzusehen.

(5) Die Entscheidung, ein auf den Erlass oder die wesentliche Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 gerichtetes Verfahren einzuleiten, ist im amtlichen Verkündungsblatt der unteren Bodenschutzbehörde bekannt zu machen. Für die Dauer des in Satz 1 genannten Verfahrens, jedoch nicht für länger als zwei Jahre nach der Bekanntmachung nach Satz 1, sind Einzelfalluntersuchungen nur bei vorgesehenen Nutzungsänderungen oder Gefahren für Leib und Leben erforderlich. Die oberste Bodenschutzbehörde kann die in Satz 2 genannte Frist aus triftigen Gründen angemessen verlängern.




§ 6 NBodSchG – Altlastenverzeichnis

Die zuständige Behörde führt auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters ein Verzeichnis der altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, das insbesondere Informationen über Lage und Zustand der Flächen, Art und Maß von Beeinträchtigungen, die geplanten und ausgeführten Maßnahmen sowie die Überwachungsergebnisse enthält.




§ 7 NBodSchG – Sicherungs- und Sanierungsbeirat

(1) Die zuständige Behörde kann für eine altlastenverdächtige Fläche oder für eine Altlast einen Beirat bilden, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Vielzahl der Betroffenen oder der besonderen Bedeutung der Angelegenheit zu erwarten ist, dass hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung gefördert werden. Dem Beirat sollen angehören:

  1. 1.
    die jeweils zuständigen Fachbehörden,
  2. 2.
    die betroffenen Gemeinden,
  3. 3.
    die verantwortlichen Personen und
  4. 4.
    Personen, die die betroffenen Dritten vertreten.

Die zuständige Behörde erlässt eine Geschäftsordnung des Beirats mit dessen Einvernehmen.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, Bedenken und Anregungen schon im Vorfeld verfahrensmäßiger Beteiligung zu erörtern. Die zuständige Behörde hat den Beirat laufend zu unterrichten und vor beabsichtigten Entscheidungen zu beteiligen.




§ 8 NBodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Um für Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung der Funktionen des Bodens landesweit die erforderlichen bodenkundlichen und geowissenschaftlichen Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen, führt das Land das Niedersächsische Bodeninformationssystem (NIBIS). Das Niedersächsische Bodeninformationssystem umfasst

  1. 1.
    die von den staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens,
  2. 2.
    die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen und anderer vom Land eingerichteter Versuchsflächen,
  3. 3.
    die Daten der Bodenprobenbank

sowie die Ergebnisse der Auswertung dieser Daten und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse.

(2) Die für die Führung des Niedersächsischen Bodeninformationssystems zuständige Behörde erteilt anderen nach § 10 zuständigen Behörden auf Verlangen Auskunft über Anhaltspunkte und Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, die aus den Daten des Bodeninformationssystems abgeleitet werden können.




§ 9 NBodSchG – Bodenschutzbehörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für den Bodenschutz zuständige Fachministerium.

(2) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg.




§ 10 NBodSchG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutzbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung sind im Einvernehmen mit den land- oder forstwirtschaftlichen Fachbehörden zu erlassen.

(2) Ist ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt für die Überwachung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage zuständig, so nimmt es auch die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahr, wenn durch die Anlage auf dem Betriebsgrundstück eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hervorgerufen wird. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet zehn Jahre nach Einstellung des Betriebes der Anlage. Die oberste Bodenschutzbehörde kann nach Anhörung der unteren Bodenschutzbehörde bestimmen, dass die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes

  1. 1.
    zu einem früheren Zeitpunkt endet, wenn dessen besondere Sachkunde nach Einstellung des Betriebes nicht mehr erforderlich ist,
  2. 2.
    über den in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus verlängert wird, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt angeordneten Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Für Deponien gelten bis zur Entlassung der Deponie aus der Nachsorge die Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht.

(4) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die den unteren Bodenschutzbehörden entstehenden Kosten werden durch Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten, sofern sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind und § 11 nichts anderes bestimmt.

(5) Sind in derselben Sache mehrere Bodenschutzbehörden örtlich zuständig, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Bodenschutzbehörde. Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Bodenschutzbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde des anderen Landes vereinbaren.

(6) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 BBodSchG obliegt den landwirtschaftlichen Fachbehörden.

(7) Die oberste Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.




§ 11 NBodSchG – Kostenerstattung

Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz nicht von dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Kosten für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage vorheriger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.




§ 12 NBodSchG – Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche

Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG, über die Höhe der Schadensersatzansprüche nach § 2 Abs. 3, über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.




§ 13 NBodSchG – Datenverarbeitung

Zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die zuständigen Behörden die für die Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die zuständige Behörde kann von anderen öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, die zur Führung des Altlastenverzeichnisses erforderlich sind, auch wenn diese Daten von den anderen öffentlichen Stellen zu einem anderen Zweck erhoben wurden. Der für das Liegenschaftskataster zuständigen Behörde dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen erforderlichen Daten übermittelt werden.




§ 14 NBodSchG – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 1 verlangte Auskünfte, Mitteilungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder vorlegt oder
  2. 2.
    entgegen § 2 Abs. 1 das Betreten eines Grundstücks, eines Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ermittlungen verhindert oder behindert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.