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§ 9a Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 20411016300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9a Nds. ArbZVO – Langzeitkonten im kommunalen Bereich

(1) 1Kommunen können für ihre Beamtinnen und Beamten, auch beschränkt auf einzelne Bereiche, Langzeitkonten einrichten. 2Langzeitkonten sind Arbeitszeitkonten zum langfristigen Ansparen von Arbeitszeitguthaben, die für länger währende Freistellungszeiten, in denen die Bezüge fortgezahlt werden, verwendet werden können. 3Der Beamtin oder dem Beamten kann die Nutzung eines Langzeitkontos gestattet werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist sowie dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 4Die Kommunen regeln das Nähere zur Ausgestaltung und zur Nutzung der Langzeitkonten.

(2) 1Die beabsichtigte Einführung von Langzeitkonten ist mit Angaben zu deren Ausgestaltung dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Behörde anzuzeigen. 2Fünf Jahre nach der Einführung berichtet die Kommune dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Erfahrungen mit den Langzeitkonten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. ArbZVO,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung/
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