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§ 42 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. – Dienstunfähigkeit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HmbBG – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 BeamtStG)

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 41 - 44, 3. - Dienstunfähigkeit/
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