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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/
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§ 12 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 12 NBodSchG – Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche
Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG, über die Höhe der Schadensersatzansprüche nach § 2 Abs. 3, über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/
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