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§ 5 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 WBG – Institutionelle Förderung

(1) Das Land Bremen kann anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung als institutionelle Förderung Zuschüsse zu den Personalkosten für die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die hauptberuflichen Verwaltungskräfte bis zur Höhe von 100 v.H. gewähren.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können institutionelle Förderung erhalten, wenn

  1. 1.

    sie juristische Personen mit Sitz im Lande Bremen sind oder als rechtlich unselbstständige Einrichtungen ihren Tätigkeitsbereich überwiegend im Lande Bremen haben;

  2. 2.

    sie sich an der Entwicklung und Durchführung eines koordinierten Gesamtangebotes von Weiterbildungsveranstaltungen im Lande Bremen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 beteiligen;

  3. 3.

    ihr Angebot öffentlich und für alle zugänglich sowie frei ist von einem Zwang zur Teilnahme, und wenn es nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder deren Zusammenschlüssen dient;

  4. 4.

    sie zur Offenlegung ihrer Arbeitsplanung, Arbeitsinhalte, ihrer Arbeitsergebnisse und ihrer Finanzierung in den durch das Haushaltsrecht gesetzten Grenzen bereit sind und

  5. 5.

    ihr Angebot nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird.

(3) Anerkannte Einrichtungen in Form juristischer Personen des privaten Rechts können nur bezuschusst werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen; dies gilt entsprechend für privatrechtliche Träger unselbstständiger Einrichtungen. Träger unselbstständiger anerkannter Einrichtungen können nur bezuschusst werden, wenn sie ihre Einrichtungen der Weiterbildung als Sondervermögen mit eigener Rechnung einrichten und ihnen eine Satzung geben, die die Mittelverwendung nach § 8 Abs. 6 sicherstellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/