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§ 8 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NBodSchG – Bodeninformationssystem

(1) Um für Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung der Funktionen des Bodens landesweit die erforderlichen bodenkundlichen und geowissenschaftlichen Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen, führt das Land das Niedersächsische Bodeninformationssystem (NIBIS). Das Niedersächsische Bodeninformationssystem umfasst

  1. 1.
    die von den staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Daten aus Untersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens,
  2. 2.
    die Daten der Bodendauerbeobachtungsflächen und anderer vom Land eingerichteter Versuchsflächen,
  3. 3.
    die Daten der Bodenprobenbank

sowie die Ergebnisse der Auswertung dieser Daten und sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse.

(2) Die für die Führung des Niedersächsischen Bodeninformationssystems zuständige Behörde erteilt anderen nach § 10 zuständigen Behörden auf Verlangen Auskunft über Anhaltspunkte und Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten, die aus den Daten des Bodeninformationssystems abgeleitet werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/