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§ 11 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NBodSchG – Kostenerstattung

Für die von den unteren Bodenschutzbehörden angeordneten Maßnahmen, die zur Beseitigung einer Gefahr für Leib und Gesundheit von Menschen erforderlich sind, trägt das Land im Fall einer Ersatzvornahme die Kosten, soweit die untere Bodenschutzbehörde den fälligen Kostenersatz nicht von dem Kostenpflichtigen erlangen kann und ein Ersatzanspruch auf anderer rechtlicher Grundlage nicht besteht oder nicht durchgesetzt werden kann. Kosten für andere im Wege der Ersatzvornahme von unteren Bodenschutzbehörden durchgeführte Maßnahmen der Sanierung oder Sicherung trägt das Land unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage vorheriger Kostenübernahmeerklärungen gegenüber der anordnenden Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/