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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBodSchG,NI - Niedersächsisches Bodenschutzgesetz/
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§ 6 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6 NBodSchG – Altlastenverzeichnis
Die zuständige Behörde führt auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters ein Verzeichnis der altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten, das insbesondere Informationen über Lage und Zustand der Flächen, Art und Maß von Beeinträchtigungen, die geplanten und ausgeführten Maßnahmen sowie die Überwachungsergebnisse enthält.
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