Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 WBG
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: WBG
Gliederungs-Nr.: 223-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 WBG – Steuerung

(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Ausführung der §§ 3 bis 8 Regelungen zur Anerkennung von Einrichtungen, Regelungen zur Beantragung, Bewilligung und Abrechnung von Zuschüssen, Regelungen über entsprechende Begriffsbestimmungen, Regelungen über Förderungsbedingungen und Regelungen über ein Konzept für lebenslanges Lernen, in dem die Förderstrategie und die Förderschwerpunkte fortgeschrieben werden, zu treffen.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung entwickelt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Ressorts für Teilaufgaben der Weiterbildung Schwerpunkte und Ziele des Senats zur Weiterentwicklung der Weiterbildungspolitik des Landes.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung leitet die Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten im Lande Bremen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes der Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung prüft nach §§ 44, 44a Landeshaushaltsordnung die Verwendung der Mittel der nach §§ 5 und 6 geförderten Maßnahmen und führt insoweit das Maßnahme- und Finanzcontrolling durch.

(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung führt die Geschäfte des Landesausschusses für Weiterbildung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/WBG,HB - Weiterbildungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.