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§ 64 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 2. – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HmbBG – Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann

  1. 1.

    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

  2. 2.

    nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 62 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 61 - 69, 2. - Arbeitszeit und Urlaub/