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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis
§ 7 BeamtStG – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
- 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Zu § 7: Geändert durch G vom 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2232) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtStG - Beamtenstatusgesetz/§§ 3 - 12, Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3381621,8