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§ 8a ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ÖffOrdnOG,HB
Gliederungs-Nr.: 2183-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 8a ÖffOrdnOG – Grillen in öffentlichen Grünanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen

(1) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen ist untersagt, soweit durch die Inbetriebnahme des Grillgerätes für andere Personen oder die Umgebung erhebliche Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Flugasche ausgehen.

(2) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen

  1. 1.

    unter Baumkronen,

  2. 2.

    auf Parkbänken oder anderen Anlagen aus Holz und

  3. 3.

    in einem Abstand von weniger als 500 Metern zu Tiergehegen

ist untersagt.

(3) Die Benutzung von Einweggrills in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen ist untersagt.

(4) Das Grillen oder Entfachen offener Feuer auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist untersagt.

(5) In öffentlichen Grünanlagen sind beim Verlassen des Grillplatzes Müll und Asche ordnungsgemäß zu entsorgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz/
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