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§ 6a BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a BestG – Nutzungsrecht

(1) Durch die Vergabe einer Grabstelle wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist begründet.

(2) Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle sowie zur Aufstellung eines Grabmals.

(3) Gemeinschaftsanlagen berechtigen nur zur Bestattung und zur Ablage von Grabschmuck an einer zentralen Stelle.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung Anschriften- und Namensänderungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechts obliegt den Friedhofsträgern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BestG,HB - Bestattungsgesetz/
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