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§ 4 ÖffOrdnOG
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: ÖffOrdnOG,HB
Gliederungs-Nr.: 2183-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ÖffOrdnOG – Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten

(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muss mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.

(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖffOrdnOG,HB - Öffentliche Ordnung-Ortsgesetz/