NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 4 UVPG-Bln
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 UVPG-Bln – Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.


§ 16 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 VersFG BE – Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen

(1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen oder beschränken, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anweisung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.


§ 7 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 VGebO – Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.


Art. 1 2.RdfÄndG
Zweites Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Zweites Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: 2.RdfÄndG,MV
Gliederungs-Nr.: 2251-30
Normtyp: Gesetz

Art. 1 2.RdfÄndG – Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V


Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: SGBXIIRSV,BE
Gliederungs-Nr.: 820-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(Regelsatzfestsetzungsverordnung)

Vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 316)

Auf Grund des § 28 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird verordnet:


§ 1 SGBXIIRSV

Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:

1.für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende359 Euro,
2.für Haushaltsangehörige
 (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)
 a)bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres215 Euro,
 b)ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres251 Euro,
 c)ab Vollendung des 14. Lebensjahres287 Euro,
3.für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils323 Euro.

§ 2 SGBXIIRSV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Zugleich tritt die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 1. Juli 2008 (GVBl. S. 180) außer Kraft.


Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin
(Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln)  (1)

Vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Zweck des Gesetzes 1
Begriffsbestimmungen 2
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung 3
Zentrales Internetportal 3a
Berichterstattung an die Europäische Union 3b
Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung 4
Durchführungsvorschriften 5
Beteiligung von Sachverständigen 6
Übergangsvorschrift 7
Änderung des Berliner Straßengesetzes 8
Änderung der Bauordnung für Berlin 9
Änderung des Landesseilbahngesetzes 10
Abweichung vom Bundesrecht 10a
Inkrafttreten 11
  
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Anlage 1
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Anlage 2
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1),

der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie

der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

§ 1 UVPG-Bln – Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.


§ 2 UVPG-Bln – Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für das Landesrecht.


§ 3 UVPG-Bln – Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und ihre Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die dafür notwendigen Verfahrenshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. 1.

    die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,

  2. 2.

    die für eine Genehmigung nach dem Atomgesetz zuständige Landesbehörde, wenn es sich um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,

  3. 3.

    im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Sind in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.


§ 3a UVPG-Bln – Zentrales Internetportal

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. 1.

    Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  2. 2.

    die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,

  3. 3.

    die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.


§ 3b UVPG-Bln – Berichterstattung an die Europäische Union

Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.


§ 4 UVPG-Bln – Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.


§ 5 UVPG-Bln – Durchführungsvorschriften

(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

  1. 1.

    soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlagen 1 oder 2 aufzunehmen oder bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen wegen des Standortes, der Größe, der Art des Vorhabens oder auf Grund kumulativer Auswirkungen zu besorgen sind, aus den Anlagen 1 oder 2 zu streichen,

  2. 2.

    Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für die Umwelt zuständige Mitglied des Senats kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus sie nicht in einer der drei auf den Eingang der Vorlage des Senats folgenden ordentlichen Plenarsitzungen verweigert hat.


§ 6 UVPG-Bln – Beteiligung von Sachverständigen

(1) Beauftragt die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung einzelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens.

(2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.


§ 7 UVPG-Bln – Übergangsvorschrift

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.


§ 8 UVPG-Bln – Änderung des Berliner Straßengesetzes

§ 22 Abs. 1 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

    "Soweit nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist stets ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen; Absatz 4 gilt entsprechend."

  2. 2.

    Der bisherige Satz 4 wird der neue Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "und sonstiger Straßen" eingefügt.

  3. 3.

    Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden die neuen Sätze 6 bis 10; in dem neuen Satz 10 wird die Angabe "vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.


§ 9 UVPG-Bln – Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 64 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  2. 2.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      "§ 64 Satz 2 gilt entsprechend."

    2. b)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


§ 10 UVPG-Bln – Änderung des Landesseilbahngesetzes

In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Landesseilbahngesetzes vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110) wird die Angabe "vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


§ 10a UVPG-Bln – Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von Nummer 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung erst ab einer Tiefe von 100 Metern unter Flur durchzuführen.


§ 11 UVPG-Bln – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 UVPG-Bln – Liste UVP-pflichtiger Vorhaben

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 )

Erläuterungen zu dem Verzeichnis

X=Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
A= Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
S=Für das Neuvorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach Einschätzung der zuständigen Behörde nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem dort beschriebenen Prüfungsverfahren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1. Verkehrsvorhaben  
1.1Bau einer Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. X
1.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 3 km oder mehr aufweist. X
1.3Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme  
 a)einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist unter Schutz steht, oder eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, 
 b)auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, 
 c)auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten liegt, 
 d)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4) geändert worden ist eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist, 
 e)in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10.000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 20.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder 
 f)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Naturparks liegt. 
 Sofern durch ein Vorhaben im Sinne der Buchstaben b bis f zwar keiner der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. X
1.4Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt. 
 Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung, wenn die Maßnahme auf einer Länge von mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt und in den in Nummer 1.3 Buchstabe a, c und f genannten Fällen, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils bei Neubau verdoppelt und bei Ausbau verdreifacht. S
1.5Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, sowie die Verlegung von Straßen, wenn die Straße oder der von der Maßnahme betroffene Straßenabschnitt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt oder dorthin verlegt wird.A
1.6Errichtung und Betrieb von Skipisten, Sommerrodelbahnen, Skiliften, Seilbahnen und dazugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen. A
2. Bauvorhaben  
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird.A
3. Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,  
3.1mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen,X
3.2mehr als 1 ha Gesamtfläche beanspruchen,A
3.3a)bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen, 
 b)bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,S
3.4in Schutzgebieten liegen.S
4. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung  
4.1ab einer Größe von 2 ha,A
4.2ab einer Größe von 1 ha bis zu einer Größe von weniger als 2 ha,S
4.3in Schutzgebieten.S
5. Forstwirtschaftliche Vorhaben  
5.1Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes bis zu einer Größe von 50 ha;A
5.2a)Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart in Gebieten von über 3 ha und bis zu 10 ha Wald,X
 b)von unter 3 ha Wald.S

Anlage 2 UVPG-Bln – Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme

Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 )

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung

  1. 1.

    Abfallwirtschaftsplan ( § 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ),

  2. 2.

    Abfallwirtschaftskonzept ( § 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ),

  3. 3.

    Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfsplänen,

  4. 4.

    Nahverkehrsplan (§ 29 des Berliner Mobilitätsgesetzes).


Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)

Vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2023 (GVBl. S. 341)

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Gebührenerhebung 1
Persönliche Gebührenbefreiung 2
Sachliche Gebührenfreiheit 3
Gebühren nach dem Wert des Gegenstands 4
Rahmengebühren 5
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags 6
Übergangsregelung 7
Schlussvorschriften 8
  
Gebührenverzeichnis Anlage

§ 1 VGebO – Gebührenerhebung

(1) Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Gebühren, die für eine Amtshandlung oder mehrere zusammenhängende Amtshandlungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr.

(3) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.


§ 2 VGebO – Persönliche Gebührenbefreiung

(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit

  1. 1.

    die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,

  2. 2.

    die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,

  3. 3.

    die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,

  4. 4.

    die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,

soweit nicht die Tarifstellen 1001 bis 1003, 6918, 8110 bis 8124 und 9830 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses betroffen sind. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, sofern die in Betracht kommenden Gebühren einem Dritten als Veranlasser zur Last zu legen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen .


§ 3 VGebO – Sachliche Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.


§ 4 VGebO – Gebühren nach dem Wert des Gegenstands

Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.


§ 5 VGebO – Rahmengebühren

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen

  1. 1.

    nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,

  2. 2.

    nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,

  3. 3.

    nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.


§ 6 VGebO – Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 5 entsprechend.

(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.


§ 7 VGebO – Übergangsregelung

Bei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.


§ 8 VGebO – Schlussvorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2008 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, außer Kraft.


Anhang

Anlage 1 VGebO – Gebührenverzeichnis

 Übersicht 
   
I.Allgemeine Verwaltungsgebührenab Tarifstelle 1001
II.Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufeab Tarifstelle 2001
III.Personenstands- und Meldewesenab Tarifstelle 3026
IV.Bildungswesen ab Tarifstelle 4110 
V.Bau- und Wohnungswesen 
  Allgemeinesab Tarifstelle 6004
  Enteignungenab Tarifstelle 6101
  Straßenwesenab Tarifstelle 6901
VI.Verkehrswesenab Tarifstelle 7101
VII.Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungenab Tarifstelle 8101
VIII.Verschiedenesab Tarifstelle 9102



TarifstelleGegenstandGebühr
EURO
  I. Allgemeine Verwaltungsgebühren  
   
1001Anfertigung von Abschriften, Fotokopien u.Ä. 
 a)Abschriften, je angefangene Seite4,60
 b)Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite0,50
 c)Fotokopien 
  1.bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, 
   für die ersten 10 Seiten, je Seite0,50
   jede weitere Seite0,15
  2.im Format DIN A 2 bis A 0, schwarzweiß1 - 2,50
  3.bis zum Format DIN A 3, farbig0,70
  Anmerkung: 
  Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von dieser Tarifstelle nicht erfasst. 
 d)Erstellung von Ausdrucken mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite0,50
 e)Kopieren von mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger (z.B. CD), je Datei1 - 2,50
  maximal jedoch50
  Anmerkung: 
  Werden kopierte Daten per E-Mail übermittelt, so beträgt die Gebühr 1 bis 2 € je Datei. Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3 bis 13 €. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten. 
 f)Erstellung von Plots mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen 
  1.im Format bis DIN A 3 oder bis 0,125 m2  
   aa)schwarzweiß3
   bb)farbig6
  2.im Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2  
   aa)schwarzweiß4
   bb)farbig8
  3.im Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2  
   aa)schwarzweiß6,50
   bb)farbig13
  4.im Format bis DIN A 0 oder bis 1 m2  
   aa)schwarzweiß10
   bb)farbig20
  5.im Format über 1 m2  
   aa)schwarzweiß10/m2
   bb)farbig20/m2
 g) elektronische Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 9 Nummer 3 des E-Government-Gesetzes Berlin über Datenaustauschserver, je Datei10 - 13
1002Ausfertigungen, Bescheinigungen und Eintragungen, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist, 
 a)Ausfertigungen 
  1.erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
  2.gesondert hergestellte weitere Ausfertigung, je angefangene Seite3,10
  3.Durchschriften von Ausfertigungen nach Nummern 1 und 2, je angefangene Seite0,55
 b)Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Zeugnisse) und nachträgliche Eintragungen in bestehende Bescheinigungen10,25 - 18
 c)Einbringung des deutsch-arabischen Stempels (Libyenstempel) in deutsche Reisepässe, je Stempelabdruck6
  Gebührenfrei: 
  a)Leichenschauschein und Bestattungsschein 
  b)Bescheinigung für Volkshochschuldozenten zur Erlangung der Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes  
  c)Ausweis für Volkshochschuldozenten 
  d)Bescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Erlangung von Wohltaten, Stiftungen, Vergünstigungen und Leistungen für Vertriebene, Flüchtlinge, Heimkehrer, ehemalige politische Häftlinge und anerkannte Behinderte 
  e)Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge 
  f)erste drei Ausfertigungen, die von Urkundsbeamten/-beamtinnen Berlins von den von ihnen aufgenommenen urkundlichen Verhandlungen für die Beteiligten erteilt werden 
  g)Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung  
  h)Bescheinigung über Anerkennung einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten 
  i)Ausstellung eines Blindenwarenvertriebsausweises 
  j)Spendenbescheinigung 
1003Auszüge (Fotokopie siehe Tarifstelle 1001 Buchstabe c), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 
 a)Auszüge (z.B. aus Akten, Niederschriften über öffentliche Verhandlungen, amtlich geführten Registern, Statistiken, Rechnungen), je angefangene Seite4,60
 b)Zuschlag bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Statistiken, fremdsprachige Unterlagen), je angefangene Seite3 - 26
 c)Auszüge durch Rückvergrößerung von Mikrofilmen, je Rückvergrößerung2
1004Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche 
 a)Aktenauskunft 
  1.mündliche Auskunft5 - 10
  Anmerkung: 
  Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei. 
  2.einfache schriftliche Auskunft5 - 100
  3.umfangreiche schriftliche Auskunft100 - 250
  4.schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht250 - 500
 b)Akteneinsicht 
  1.einfache Akteneinsicht5 - 100
  2.Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind100 - 250
  3.Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind250 - 500
 c)Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft10 - 50
 d)Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie0,15
 Anmerkung: 
 Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Absatz 1 VGebO erhoben. 
 Für Akteneinsichten von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung oder nach entsprechenden Vorschriften im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht werden keine Gebühren erhoben. Gleiches gilt für das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin . 
 Soweit besondere Auskunftsrechte eine Gebührenfreiheit oder Unentgeltlichkeit der Auskunft oder Akteneinsicht vorsehen, gehen solche Regelungen dieser Verordnung vor. 
 Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von Buchstabe d nicht erfasst. 
 Für von Buchstabe d abweichende Fotokopien sowie für Ausdrucke u.Ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes sowie im Rahmen sonstiger gesetzlicher Informationsansprüche werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben. 
 Die Gebühr nach Buchstabe c wird nur erhoben, sofern die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten wird. 
 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro und zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 des Verbraucherinformationsgesetzes bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei. 
1005Hausbesuche durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mobilen Bürgerdienste am Aufenthaltsort des Bürgers. 
 Pro Hausbesuch30
 Die Gebühr wird neben sonstigen Verwaltungsgebühren für die jeweilige gewünschte Leistung erhoben. 
 Gebührenfrei: 
 Inanspruchnahme durch Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII , die zusätzlich ihre Bedürftigkeit glaubhaft machen können - bspw. durch einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung über eine Pflegestufe - wenn der Hausbesuch der Umsetzung eines antragsbezogenen Anliegens dient. 
1081Ersatzurkunde oder Ersatzbescheinigung (Zweitstück), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist 
 a)Schulzeugnis20
 b)andere Urkunden oder Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen), je angefangene Seite4,50 - 21
1601Beglaubigungen 
 a)Beglaubigung einer Urkunde für den Gebrauch im Ausland (z.B. Apostille gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961)11 - 103
 b)Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind 
  1.Beglaubigung durch Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel7
  2.übrige Beglaubigungen2
 c)sonstige Beglaubigungen 
  1.Beglaubigung von Fingerabdrücken15
  2.Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens, eines Lichtbildes oder eines Schulzeugnisses5
   Gebührenfrei: 
   Beglaubigungen von Unterschriften als Identitätsnachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes  
  3.Beglaubigung einer Fotokopie, einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, je angefangene Seite der Vorlage5
  4.Zuschlag für besondere Schwierigkeiten (z.B. fremdsprachige Vorlagen, technische Zeichnungen, chemische Formeln), je angefangene Seite der Vorlage11 - 103
  Gebührenfrei: 
  Beglaubigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII , der Rundfunkgebührenbefreiung, des Schwerbehindertenrechts, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X , der Amtsvormundschaft sowie von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ( § 18 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin ) 
1791Richtigkeitsbescheinigungen, je Seite6,50 - 60
 Gebührenfrei: 
 Richtigkeitsbescheinigungen in den in der Anmerkung "Gebührenfrei" zu Tarifstelle 1601 genannten Angelegenheiten 
1901Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann38 - 745
 Anmerkung: 
 Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist. 
1974Schreibgebühren für die Anfertigung von Gutachten 
 a)erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
 b)Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, je angefangene Seite1,10
 c)weitere Ausfertigungen, die als Durchschrift hergestellt werden, je angefangene Seite0,55
1992Veränderungen, Verlängerungen (z.B. von Erlaubnissen, Genehmigungen), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
   
  II. Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufe  
   
2001Bearbeitung von Gewerbeanzeigen ( § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) 
 a)Gewerbeanmeldung ( § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ) 
  1.natürliche Person26
  2.juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter31
  3.für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 b)Gewerbeummeldung ( § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung )20
 c)Gewerbean- oder -ummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung), bei der die Meldedaten über eine vom Land Berlin bereitgestellte Online-Anwendung vollständig elektronisch erfasst wird.15
2002Auskünfte aus dem Gewerberegister ( § 14 der Gewerbeordnung ) 
 a)Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen 
  1.für die erste bis zehnte Person, je Person10
  2.für jede weitere Person5
 b)Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen erforderlich sind, für jede Person15
 c)Automatisierte Erteilung einer Gewerbeauskunft ( § 14 Absatz 12 Satz 1 der Gewerbeordnung )5
2004Genehmigung von Tarifen nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes 1.000 - 50.000
  Anmerkung: 
  Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. 
2005Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz  
 a)Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 4 , je Flur511,29
  zuzüglich je Flurstück5,11
 b)Erteilung einer Verzichtsbescheinigung nach § 9 Absatz 6 , je Flur511,29
 c)Erteilung einer Erlöschensbescheinigung nach § 9 Absatz 7 , je Grundbuchblatt51,13
2222(weggefallen) 
2242Bestellungen, Zulassungen und Vereidigungen (z.B. von Sachverständigen), soweit nicht anderweitig geregelt56 - 600
2245Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe 
 a)Erlaubnis zum Betrieb84 - 2045
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 205
 c)Fristverlängerung25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 d)erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen je Person50 - 350
 e) wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern sowie erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen von Erlaubnisinhabern bei juristischen Personen 50 - 350
 f)erstmalige oder wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsleitern oder Zweigniederlassungsleitern 50 - 350
 g)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflage zur Erlaubnis50 - 1500
2246Erlaubnisse für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gemäß § 34c der Gewerbeordnung  
 a)Erlaubnis zum Betrieb100 - 1.800
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2247Erlaubnisse für Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34f der Gewerbeordnung sowie für Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34h der Gewerbeordnung . 
 a)Erlaubnis zum Betrieb90 - 1.740
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung15 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2248Immobiliardarlehensvermittler- Erlaubnisse gemäß § 34i der Gewerbeordnung  
 a)Erlaubnis zum Betrieb90 - 1 740
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung15 - 205
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
2249Amtshandlungen für das Buchmachergewerbe nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz  
 a)Zulassung eines Buchmachers350 - 1.000
 b)Zulassung für die Buchmacherwettannahmestelle200 - 500
 c)Zulassung eines Buchmachergehilfen130
2250 Amtshandlungen für das Prostitutionsgewerbe nach dem Prostituiertenschutzgesetz 
 a)Erlaubnisse für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes gemäß § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes  
  1.Betrieb einer Prostitutionsstätte150 - 7 000
  2.das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges150 - 3 500
  3.Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen150 - 7 000
  4.Betrieb einer Prostitutionsvermittlung150 - 3 500
 b)Stellvertretungserlaubnis gemäß § 13 des Prostituiertenschutzgesetzes 12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 c)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung einer Auflage zur Erlaubnis100 - 1 500
 d)Fristverlängerung zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis ( § 22 des Prostituiertenschutzgesetzes )25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 e)Prüfung der Anzeige 
  1.einer Prostitutionsveranstaltung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige150 - 7 000
  2.der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes je Anzeige150 - 3 500
 f)wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers oder der als Stellvertretung zugelassenen Person100 - 850
 g)erstmalige und wiederholte Prüfung der Zuverlässigkeit der als Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs vorgesehenen Person100 - 850
 h)Erlass von Anordnungen nach Abschnitt 3 des Prostituiertenschutzgesetzes 100 - 2 000
2252Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft506,18
2253Versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigungen von Leistungsbeschlüssen (z.B. Änderung der Rentenbemessungsbeträge) der Delegiertenversammlung und von Technischen Geschäftsplänen berufsständischer Versorgungswerke150 - 400
 Anmerkung: 
 Gutachterkosten u.Ä. werden als Auslagen gesondert erhoben. 
2316Ausnahmegenehmigung nach der Feiertagsschutz-Verordnung 8,18 - 368,13
2326Erlaubnisse im Gaststättengewerbe (alkoholische Getränke) 
 a)unbefristete Erlaubnis 
  mindestens100
  höchstens1.500
 b)befristete Erlaubnis 
  mindestens50
  höchstens500
 c)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis ( § 8 des Gaststättengesetzes ) 
  1.unbefristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 d)Erlaubnis zur Stellvertretung 
  1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 e)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Stellvertretungserlaubnis 
  1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 f)Vorläufige Zulassung bei Übernahme eines bestehenden Betriebs 
  1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 g)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung9 - 296
 h)Vorläufige Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs 
  1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 i)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs6 - 154
 j)Gestattung aus besonderem Anlass11 - 869
 k)Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart oder der Räume 
  1.unbefristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
  2.befristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
 l)(weggefallen) 
 m)Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, aus einem Automaten neben alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Getränke auszuschenken31
 n)(weggefallen) 
 Anmerkung: 
 a)Der Mindestbetrag für die Gebühren nach den Buchstaben c bis f, h und k beträgt einheitlich 17 €. Der Höchstbetrag ergibt sich nach Maßgabe der jeweils festgelegten Sätze aus den Höchstbeträgen der Gebühren nach den Buchstaben a oder b. 
 b)Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die Zahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je Person die Mindestgebühr erhoben. 
2327Amtshandlungen nach § 5 des Gaststättengesetzes  
 a)Erlass von Auflagen bei erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes 50 - 400
 b)Erlass einer Anordnung bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben gemäß § 5 Absatz 2 des Gaststättengesetzes 50 - 400
2329Bescheinigung nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif, je Tier43,46
2345Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung 100 - 500
2347Gestattung der Weiterführung des untersagten Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung 100 - 500
2351Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Ablehnungsentscheidungen der Handwerkskammer Berlin224,97
2352Verleihung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur sowie Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für eine Person mit Abschlusszeugnis einer ausländischen Ausbildungsstätte73,11
2461Zulassungen und Erlaubnisse zum Milchhandel 
 a)Erlaubnis zum Handel mit Milch 
  1.im Einzelhandel53,17
  2.im Großhandel618,66
 b)widerrufliche Zulassung zur Abgabe von Milch 
  1.im Einzelhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 1
  2.im Großhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 2
 c)Verlängerung der widerruflichen Zulassung zur Abgabe von Milch, in jedem Einzelfall14,32
 d)Stellvertretungserlaubnis50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a oder b
 
2519Genehmigungen, Ersatzurkunden und Bescheinigungen nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen je Einzelfall30,58 - 92,03
2520Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen286,32 - 883
2531Erlaubnisse für Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäfte 
 a)Erlaubnis zum Betrieb84 - 2075
 b)Stellvertretungserlaubnis14 - 402
 c)Verlängerung der Pfandverwertungsfrist2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
  mindestens3
 d)Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
  mindestens3
 e)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 1000
 Gebührenfrei: 
 Fristverlängerung nach den Buchstaben c und d, wenn die Fristen von dem Pfandleiher ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden können. 
2610Amtshandlungen für das Reisegewerbe 
 a)Erteilung einer Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung ) 
  1.unbefristet40 - 500
  2.befristet, je angefangenes Jahr20 - 150
 b)Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte ( § 55b Absatz 2 der Gewerbeordnung )40 - 500
2620a)Festsetzung von Messen ( § 64 der Gewerbeordnung ), Ausstellungen ( § 65 der Gewerbeordnung ), Volksfesten ( § 60b der Gewerbeordnung ), Großmärkten ( § 66 der Gewerbeordnung ), Wochenmärkten ( § 67 der Gewerbeordnung ), Spezialmärkten ( § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung ) und Jahrmärkten ( § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung ) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz ( § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung )50 - 2.000
 b)Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung ( § 69b der Gewerbeordnung )25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
 
2701Erlaubnisse für Totalisatoren und Wettannahmestellen für Rennvereine 
 a)Erlaubnisse für Totalisatoren19,94 - 163,10
 b)Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein, je Jahr25,56
2755Amtshandlungen für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen 
 a)Genehmigung zum Geschäftsbetrieb118,11 - 1.181,08
 b)Genehmigung einer Bestandsänderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen118,11 - 1.181,08
 c)sonstige Genehmigung oder Entscheidung auf Antrag13,29 - 545,55
2756Auskünfte in Altbankensachen und über die Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark51,13 - 511,29
2765Amtshandlungen für das Versteigerergewerbe 
 a)Erlaubnis zum Betrieb118 - 1181
 b)Erlaubnis zur Stellvertretung14 - 155
 c)Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung14
 d)Zulassung einer Ausnahme 
  1.von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts zu geben29
  2.von dem Verbot der Versteigerung neuer Handelswaren59
  3.von dem Verbot der Verbringung des Versteigerungsguts in eine andere Gemeinde59
 e)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis50 - 800
2820Amtshandlungen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung  
 a)Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler1.242,95 - 4.516,24
 b)Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle309,33 - 1.242,95
2859Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
 a)Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 33,75 - 1.124,84
 b)Festlegung erhöhter Anforderungen ( § 4 )33,75 - 1.023,61
 c)Festsetzung von Fristen ( § 6 Absatz 2 Satz 1 )50,62
 d)Untersagung des Betriebs ( § 6 Absatz 4 )28,12 - 815,51
 e)Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 8 Absatz 3 28,12 - 511,80
 f)Anordnungen von Prüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 2 28,12 - 511,80
 g)Anordnung von Änderungen nach § 15 28,12 - 1.023,61
 Anmerkung: 
 Gebühren nach Buchstabe a oder b sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen. 
2900Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz 
 a)Prüfung der Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes 138 - 1 380
 b)Untersagung der Übertragung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 des Geldwäschegesetzes 138 - 1 380
 c)Anordnung gemäß § 6 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes , die im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, damit der Verpflichtete die erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen schafft, es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 d)Anordnung zur risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Absatz 9 des Geldwäschegesetzes , es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 e)Prüfung der Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zu bestellen, es sei denn, die Befreiung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 f)Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes , es sei denn, die Anordnung ergeht im Wege der Allgemeinverfügung138 - 1 380
 g)Anordnung der Sicherstellung, dass gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 des Geldwäschegesetzes nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen138 - 1 380
 h)Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen, je Maßnahme oder Anordnung138 - 1 380
 i)Prüfung zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes , sofern der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat138 - 1 380
 j)Prüfung der vorübergehenden Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs und des Widerrufs der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes oder des vorübergehenden Verbotes zur Ausübung einer Leitungsposition gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 des Geldwäschegesetzes 138 - 2 760
   
  III. Personenstands- und Meldewesen  
   
3026(weggefallen) 
3027(weggefallen) 
3050Feststellung eines Familiennamens oder Änderung eines Familiennamens oder Vornamens nach § 1 , § 8 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 4 - 1 500
3051Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz 
 a)Melderegisterauskünfte an Privatpersonen 
  1.Einfache Melderegisterauskunft ( § 44 des Bundesmeldegesetzes ) 
   aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   bb)Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften ( § 49 des Bundesmeldegesetzes ), je Person5
  2.Erweiterte Melderegisterauskunft ( § 45 des Bundesmeldegesetzes ) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person15
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
  3.Melderegisterauskünfte ( § 46 des Bundesmeldegesetzes ) über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft), sofern das persönliche Interesse des Antragstellers an der Auskunft das öffentliche Interesse überwiegt, 
   je angefangene tausend Einwohner200
   Anmerkung: 
   Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. 
  4.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen ( § 50 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes )200 - 4 000
   Anmerkung: 
   Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber) zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben. 
  5.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen ( § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes ) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
  6.Bescheinigungen 
   aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für eine Person10
   bb)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für mehrere Personen (Familienangehörige, die bei identischen Meldezeiten auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden), 
    für die erste Person10
    je weitere Person5
    je weitere Ausfertigung5
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   Gebührenfrei: 
   a)Bescheinigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X  
   b)Bescheinigungen für kinderreiche Familien zur Fahrpreisermäßigung bei der Deutschen Bahn und nach den Aufwendungszuschussrichtlinien für familiengerechte Wohnungen 
   c)Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten 
   d)Identitätsbescheinigungen als Nachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes  
   e)Auskünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen im Notfallrettungsdienst 
 b)Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes  
  1.an Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung 
   a)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person10
   Anmerkung: 
   Ist für die Auskunft ein Zugriff auf das digitalisierte/mikroverfilmte Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf30
   b)Online-Datenübermittlungen, je Person5
   Anmerkung: 
   Da es sich um eine Datenübermittlung aus zentralen Meldebeständen bzw. einem Portal handelt, gilt die Gebührenfreiheit nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung. 
  2.Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34 , 38 des Bundesmeldegesetzes im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung 
   Prüfung der erstmaligen Zulassung sowie die jährlich erneuten Überprüfungen der privaten Auftragsdatenverarbeiter für die erstmalige Zulassung für jede Behörde im funktionalen Sinne50
   für die jährliche Überprüfung für jede Behörde im funktionalen Sinne50
     
  IV. Bildungswesen  
   
4110Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse 22,50
4117Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsbildung85
4118Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte90 - 300
4120Ausbildereignungsprüfung (auch Wiederholungsprüfung)131,91
4121Teilwiederholung einer Ausbildereignungsprüfung23,01 - 110,44
4150Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (auch Wiederholungsprüfungen) 
 a)Zwischenprüfung44,99
 b)Abschlussprüfung89,99
 c)Meisterprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der 
  1.Landwirtschaft239,28
  2.Hauswirtschaft254,11
4151Teilwiederholung einer Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft50 v. H. der nach Tarifstelle 4150 festzusetzenden Gebühr
4201Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes 3,07 - 292,46
4202Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 120 - 600
4305Nichtschülerprüfung (Fremdenprüfung) 
 a)zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses50
 b)zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife100
 Gebührenfrei: 
 Nichtschülerprüfung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den SGB II, SGB VIII, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, Bezieherinnen und Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule sowie für Waldorfschülerinnen und -schüler. 
4306Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum, Hebraicum)55
 Gebührenfrei: 
 Ergänzungsprüfung für Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII , Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule 
4801Genehmigung von Ersatzschulen500 - 1.500
4802Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung an Ergänzungsschulen oder freie Einrichtungen ( §§ 102 , 103 und 104 des Schulgesetzes ) nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 149,30
4851Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule500 - 1.500
4894Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation bei Fristversäumung19,94
4895Ersatzausstellungen, Rekonstruktionen 
 a)Ausweis (z.B. für Studierende, Neben- oder Gasthörer)10,23
 b)Studien-, Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung, Studiendokumentation, Studienbuch u.Ä., je angefangene Seite6,14
  höchstens61,36
 c)Zeugnis, Diplom o.Ä., je angefangene Seite12,27
4921Genehmigung zur Führung eines ausländischen Professoren oder Professorinnen-Titels93
4922Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht 
 a)Staatliche Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht4.200
 b)Erweiterung der Anerkennung um einen Studiengang oder eine weitere Zweigstelle700
 c)Verlängerung der Befristung oder Entfristung der Anerkennung2.000
 d)Verleihung oder Verlängerung des Promotionsrechts1.900
4925Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung, nachträgliche Verleihung eines Titels o.Ä.92,54
 Gebührenfrei: 
 Nachdiplomierung nach Anerkennung der Gleichwertigkeit (Tarifstelle 4951) für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz  
4926Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung für Berechtigte im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages 56,24
 Gebührenfrei: 
 Anerkennung für Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz . 
 Anerkennung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , wenn sie den anzuerkennenden Studien oder Ausbildungsabschluss ganz oder überwiegend in einem der genannten Staaten erworben haben. 
 Anerkennung von Hochschulstudiengängen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 15a der Verwaltungs-Laufbahnverordnung . 
   
  V. Bau- und Wohnungswesen  
   
  Allgemeines  
   
6004Gebühren bei Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung 
 a)Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum, je Antrag77 - 693
 b)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, je Wohneinheit, soweit nicht in Buchstabe c oder d genannt225
 c)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit100
 d)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, je Wohneinheit150
 e)Genehmigung des Abrisses von Wohnraum, je Antrag bei 
  1.bis zu zwei betroffenen Wohneinheiten205
  2.mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten307
 f)Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, die zur Folge haben, dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (z.B. Entfernung von Küchen- oder Sanitäreinrichtungen, Zusammenlegung mit Gewerberaum), je Wohneinheit225
 g)Erteilung von Negativattesten für Wohnraum, der nicht oder nicht mehr dem Verbot der Zweckentfremdung unterliegt, und zwar 
  1.aus bauplanungs-, bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründen, bei denen eine Renditeberechnung nicht erforderlich ist77 - 231
  2.in Fällen, bei denen eine Renditeberechnung erforderlich ist231 - 693
 h)Bearbeiten von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen (z.B. hinsichtlich der Ausgleichszahlung, Befristung o.Ä.)50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
 Anmerkung: 
 Neben den Gebühren werden die Kosten für evtl. notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben. 
6006Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme in Verzeichnisse, die beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt werden153,39 - 1.533,88
6008Bescheinigung über Erschließungsbeiträge 
 a)ohne Berechnung31
 b)mit Berechnung82
6010Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezug einer mit Aufwendungszuschüssen und/oder Aufwendungsdarlehen durch vertragliche Vereinbarung geförderten frei finanzierten Miet- oder Genossenschaftswohnung23
6011Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7h , 10f oder 11a des Einkommensteuergesetzes für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen 
 bis 50.000 € abschreibungsfähige Kosten51,13
 über 50.000 € abschreibungsfähige Kosten1 v. T. der bescheinigten Summe
 über 5.000.000 € abschreibungsfähige Kosten0,5 v. T. der bescheinigten Summe
6012Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7i , 10f , 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes für Denkmale 
 bis 5.000 € anerkannte Aufwendungen10,23
 über 5.000 € anerkannte Aufwendungen2 v. T. der bescheinigten Summe
6015Feststellung der Eignung als Kleinsiedler 
 a)Anerkennung44,99
 b)Verlängerung22,50
6041Zustimmung zur Ausgrabung und zum Umbetten einer Leiche oder einer Urne57
6042Genehmigung von Erdbestattungen oder der Beisetzung von Aschen Verstorbener außerhalb von Friedhöfen58,80
6043Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 3 der Friedhofsordnung  
 a)für gewerbliche Zwecke 
  1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 403,92
  2.in den übrigen Fällen19,94 - 160,55
 b)für nichtgewerbliche Zwecke 
  1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 404,94
  2.in den übrigen Fällen15,85 - 80,27
6055Bestätigung als Sanierungsträger gemäß § 158 des Baugesetzbuches 365,57
6056Bestätigung als treuhänderischer Entwicklungsträger gemäß § 167 des Baugesetzbuches 365,57
   
  Enteignungen  
   
 Vorbemerkung zu den Tarifstellen 6101 und 6102 
 1.Die Gebührensätze gelten für Werte des Gegenstands bis 750.000 €. Bei einem Wert des Gegenstands von 750.001 € bis 1.500.000 € werden die Gebühren bis 750.000 € in voller Höhe und für den 750.000 € übersteigenden Wert des Gegenstands mit 50 v. H. der vollen Gebühr berechnet. Bei einem Wert des Gegenstands von mehr als 1.500.000 € werden die Gebühren bis 1.500.000 € nach den Sätzen 1 und 2 und darüber mit 25 v. H. der vollen Gebühr berechnet.
 2.Im Enteignungsverfahren werden Barauslagen gesondert berechnet, sofern sie den Betrag von 25 € übersteigen.
 3.Die Tarifstellen für das Enteignungsverfahren gelten auch für das Entziehungsverfahren.
6101Verfahren nach dem Berliner Enteignungsgesetz 
 a)Auslegung des Plans0,1 v. H. des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche
  mindestens 300
 b)Durchführung des Enteignungsverfahrens 
  1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
  2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens1.100
  3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 c)Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens 
  1.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  2.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens 400
 d)Einigung vor der Enteignungsbehörde 
  1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens700
  2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 e)Entschädigungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
 f)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens300
 g)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens200
 h)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens700
 i)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 j)Erteilung eines Negativattests50
  Anmerkung:
  Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen.
6102Verfahren nach dem Baugesetzbuch  
 a)Durchführung des Enteignungsverfahrens 
  1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens600
  2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens1.100
  3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  4.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
  5.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 b)Einigung vor der Enteignungsbehörde 
  1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens700
  2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
   mindestens400
 c)Entschädigungsfeststellungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens600
 d)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 e)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens200
 f)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens700
 g)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
  mindestens300
 h)Erteilung eines Negativattests50
 Anmerkung: 
 Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen. 
   
  Straßenwesen  
   
6900Aufwandszuschlag für die Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 
 Die Gebührensätze der Tarifstellen 6904 bis 6916 und 6918 bilden den Aufwand der Straßen- und Grünflächenämter unter Einsatz eines internetbasierten IT-Verfahrens ab. 
 Bei Einreichung eines Antrags oder von Unterlagen, die zur behördlichen Bearbeitung benötigt werden (Lagepläne etc.), über einen anderen als den von der zuständigen Senatsverwaltung vordefinierten elektronischen Zugang (z.B. in Papierform) erhöhen sich die Festgebühren pro Antrag um1/10 der vollen Gebühr
 a)für Festgebühren der Tarifstellen 6904 bis 6906 sowie der Tarifstellen 6910 bis 6914 jedoch mindestens um15
 b)für Festgebühren der Tarifstellen 6907 bis 6909 und der Tarifstellen 6915, 6916 und 6918 jedoch mindestens um30
 Anmerkung: 
 Bei Rahmengebühren wird der erhöhte behördliche Aufwand, der durch die Verwendung von ungeeigneten Formaten, wie z.B. Papier entsteht, in angemessener und vergleichbarer Art und Weise unter Ausschöpfung des gebührenrechtlichen Rahmens berücksichtigt. 
6901Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Widmung, Einziehung und Benennung von Straßen 
 a)Erteilung einer Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form (u.a. per Brief oder E-Mail) durch die Straßenbaubehörden bzw. durch die das Straßenverzeichnis führende Stelle 
  1.über die Widmung bzw. die Einziehung von Straßen30
  2.über den Umfang oder die Lage von gewidmeten Straßen oder Straßenbestandteilen15 - 30
  3.aus dem Inhalt des Straßenverzeichnisses30
 b)Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Benennung einer Privatstraße, je Vorgang50 - 500
6902Amtshandlungen im Rahmen der Straßenbaulast und Straßenverwaltung 
 a)Verfahren zur Herstellung oder der Änderung von Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger bzw. Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Eigenherstellung oder Eigenänderung durch eine anerkannte Fachfirma auf Wunsch des Anliegers, je Gehwegüberfahrt100 - 800
 b)Genehmigungen zur Einrichtung einer Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke 
  1.erstmalige Genehmigung, je Überfahrt100 - 400
  2.Verlängerung einer bereits erteilten Genehmigung, je Verlängerung50
 c)Zustimmung des Straßenbaulastträgers zu sonstigen Straßenbaumaßnahmen durch den Anlieger100 - 800
 d) Durchführung einer zusätzlichen Nachschau oder eines weiteren Abnahmetermins durch den Straßenbaulastträger bei endgültiger Wiederherstellung der Straßenoberflächenbefestigung, je Termin100
 e)Erteilen einer Löschungsbewilligung zur Grundbuchberichtigung, je Vorgang30 - 70
6903Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anliegergebrauch und Sondernutzung 
 a)Entscheidung über das Vorliegen eines Anliegergebrauchs auf Antrag40
 b)Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren für Sondernutzungserlaubnisse, u. a. für den Einsatz von Schrägaufzügen, Mobilkränen, Hebebühnen und Liften - je Zulassung250
 Anmerkung : 
 Die Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren ermöglicht bezirksübergreifend die Erteilung von einheitlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Nutzung von Straßenland an wechselnden Einsatzorten. 
 c)Änderung einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis1/10 - 5/10 der vollen Gebühr
 Mindestens jedoch15
 d)Zustimmung zur Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf den oder die Rechtsnachfolger30
 e)schriftliche oder elektronische Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion40
 f)Entscheidungen zu Sondernutzungsgebühren 
  1.Festsetzung von Sondernutzungs gebühren bei unerlaubter Sondernutzung, je Vorgang50 - 200
  2.vorbehaltene Nachprüfung oder nachträgliche Festsetzung von Sondernutzungsgebühren bei Erteilung einer Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung , je Vorgang50 - 200
 g)Amtshandlungen im Zusammenhang mit Aufgrabeverboten 
  1.Auskunft in schriftlicher oder elektronischer Form über den Umfang oder die Dauer eines Aufgrabeverbots, je Anfrage30
  2.Erteilung einer Ausnahme zu einem Aufgrabeverbot, je Maßnahme80 - 250
 h)allgemeine Zulassung einer Sondernutzung - je Zulassung100 - 600
6904Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Ausschmückungen, wie Beflaggungen oder weihnachtliche Festbeleuchtung, Lichterketten u.Ä. - je Anlage30 - 90
6905Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Straßenhandel sowie das Anbieten und Ausführen von Dienstleistungen (Cateringtische, Bewirtungszelte u.Ä.) in besonderen Bereichen von Versammlungen und Aufzügen nach § 14 des Versammlungsgesetzes  
  1.bis 100 m2 Sondernutzungsfläche80 - 200
  2.von 101 m2 bis 500 m2 Sondernutzungsfläche150 -500
  3.ab 501 m2 Sondernutzungsfläche350 - 1 000
 b)ortsfeste Kioske, wie z.B. Imbiss- und Verkaufsstände (immobiler Straßenhandel) sowie für Angebot und Ausführung von Dienstleistungen, wie z.B. Packstationen u.Ä., je Standort200 - 600
 c)stationsunabhängiges Anbieten gewerblicher Mietflotten, je Erlaubnis120
6906Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Einsatz von mobilen Kränen, Hebebühnen, Liften, Schrägaufzügen und ähnlichen Fahrzeugen 
 a)Einzelerlaubnis80
 b)bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren 
  1.Sondernutzungserlaubnis für jeden angezeigten Einsatzort (s. a. Tarifstelle 6900)10
  2.turnusgemäße Festsetzung der Sondernutzungsgebühren für die angezeigten Einsätze15
6907Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis80 - 420
6908Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen für 
 a)Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung80
 b)Baugerüste, je Anlage80 - 120
 c)Flächen zur Einrichtung von Baustellen 
  1.bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland80 - 200
  2.ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland150 - 650
  3.ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland600 - 1200
6909Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)oberirdische Leitungen z.B. zur Baustromversorgung, Freileitungen, Grundwasserabsenkung oder Druckrohrleitungen etc. - einschließlich u.U. notwendiger Ständer oder Verteilerkästen sowie aller Kabel- und Leitungsbrücken zur Querung der Straße, je Leitung100 - 800
 b)Zuganker, Pfähle u.Ä., je Erlaubnis100 - 800
 c)Bohr- und Spundwände oder sonstiger Baugrubenverbau, u.Ä., je Erlaubnis100 - 800
6910Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Bodenhülsen, Fahnen- und sonstige Maste, Leitsysteme nichtamtlicher Wegweisung (z.B. Hotelrouten), je Anlage80
 b)Apothekenmaste oder Uhrenkandelaber, je Anlage60 - 150
 c)Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen u.Ä., je Erlaubnis 
  1.bis 50 m Straßenfront50 - 150
  2.bis 100 m Straßenfront80 - 250
  3.ab 101 m Straßenfront200 - 600
 d)Brunnen, Bänke, Denkmäler, Kunstobjekte, Stelen u.Ä. - je Anlage oder Objekt60 - 250
6911Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Sitzgelegenheiten sowie Wartehallen und vergleichbare Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort40
 b)Fahrgastinformationsanzeiger und Fahrausweisautomaten des Öffentlichen Personennahverkehrs, je Standort40
 c)öffentliche Telekommunikationsstellen, Postablagekästen, öffentliche Briefkästen und Wertzeichengeber, Taxirufsäulen, Ladeeinrichtungen (Ladesäulen, Ladepunkt u.Ä.) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen je Säule, je Anlage60
 d)Stationen für Mietfahrzeuge (z. B. Fahrräder, Lastenfahrräder, Motorroller, Elektrokleinstfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge u. Ä.) einschließlich erforderlicher Nebenanlagen, je Station60
 e)öffentliche WC-Anlagen, je Anlage60
 f)Hundekot-Tütenspender u.Ä., je Anlage20
 g)anbieterneutrale Mikro-Depot-Container und anbieterneutrale Packstationen, je Anlage60
6912Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Brückenbauwerke zwischen Anliegergrundstücken (Fußgänger-, Kabel-, Leitungs-, Versorgungs- und Gebäudebrücken), je Anlage300 - 900
 b)An- bzw. Vorbauten 
  1.Schaufenster, Vitrinen, Automaten u.Ä., je Anlage100
  2.wie Balkone, Vordächer, Markisen, Kragplatten bzw. -gitter, Eingangsüberdachungen, je Anlage160 - 250
  3.wie Erker, Veranden, Wintergärten u.Ä., je Anlage180 - 300
 c)Einwurf- und Kellerschächte, Sockel, Fundamente für Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen, Freitreppen sowie für Schutzvorrichtungen von Sondernutzungen u.Ä., je Anlage120
 d)Tunnelbauwerke zum Unterqueren u.Ä., je Anlage300 - 1 500
6913Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 
 a)Zirkuswerbung und sonstige nicht verkehrsbeeinträchtigend und nicht dauerhaft befestigte Anschläge und Werbetafeln 
  1.Erlaubnis für die erste Werbeanlage35
  2.Erlaubnis für jede weitere gleichartige Werbeanlage3
 b)Fremdwerbung an Bretterwänden, Bauzäunen, Baugerüsten u.Ä., je Werbeanlage30 - 150
 c)Werbung an Lichtmasten, je Lichtmast 
  1.Einzelerlaubnis35
  2.Erlaubnis für Einzelstandorte bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren oder Vorliegen einer sonstigen allgemeinen Zulassung oder Gestattung7
 Anmerkung : 
 Gebührenfrei sind Sondernutzungen in der Form nach Buchstabe a) und c) der zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag, sowie im Zusammenhang mit Volksentscheiden und Bürgerentscheiden für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Abstimmungstag, im Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren für die Dauer der Eintragungsfrist zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen. 
 d)Großflächenwerbetafeln und Großwerbevitrinen ab 8,0 m2 Ansichtsfläche, je Anlage250
 e)an Anliegergebäuden angebrachte Werbeanlagen z.B. Schilder, Beschriftungen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlagen, je Anlage100 - 250
 f)in oder an Wartehallen, WC-Anlagen oder ähnlichen baulichen Anlagen eingebaute Werbevitrinen, Schaukästen, Lichtwerbung oder Displays, je Vitrine, Schaukasten etc.50
 g)sonstige frei stehende ortsfeste Werbeanlagen, Werbevitrinen, Werbesäulen, Schaukästen, Lichtwerbung, Displays oder digitale Werbeanlage u.Ä, je Anlage50 - 250
6914Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für private Leitungen und Kanäle im Straßengrund, je Leitung, Kanal u.Ä.100 - 1 500
6915Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Zusammenhang mit Leitungen und Kanälen der öffentlichen Versorgung und dazugehörender Anlagen 
 a)unbefristete Erlaubnis für in Betrieb befindliche, aktive Versorgungsleitungen, sowie für oberirdische Verteilerkästen, je Leitung, Kanal u.Ä.100 - 1 500
 b)Verlängerung der Geltungsdauer (Realisierungspflicht) einer auflösend bedingten Erlaubnis zum Betrieb von aktiven Versorgungsleitungen80
 c)Erlaubnis für stillgelegte Versorgungsleitungen in Verbindung mit der Zustimmung zur späteren Entfernung, je Leitung, Kanal u.Ä.60
6916Erteilung von temporären Erlaubnissen zur Nutzung des Straßenlandes für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Errichten, Überwachen, Unterhalten von Anlagen der öffentlichen Versorgung sowie zum Entfernen von stillgelegten Anlagen 
 a)für Probebohrungen und Suchschachtungen u.Ä., je Erlaubnis80 - 420
 b)durch Schwenkbereiche von Kränen u.Ä., je Aufstellung80
 c)für Baugerüste, je Anlage80 - 120
 d)Erlaubnis für Flächen zur Einrichtung von Baustellen inklusive zusätzlicher oberirdischer Leitungen, Zuganker, Pfähle oder Baugrubenverbau 
  1.bis zu einer Größe von 100 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland80 - 200
  2.ab einer Größe von 101 m2 bis zu 500 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland150 - 650
  3.ab einer Größe von 501 m2 Gesamtfläche auf öffentlichem Straßenland600 - 1 200
 e)Anzeigeverfahren bei kleinen Baumaßnahmen oder Havarien (s. a. Tarifstelle 6900)0
6917Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in allen anderen Fällen (Auffangtatbestand) 
 a)wenn durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen wird oder durch die Sondernutzung eine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder der übrigen Straßenbestandteile zu erwarten ist60 - 1 500
 b)wenn durch die bestimmungsgemäße Sondernutzung und unter normalen Umständen keine Substanzveränderung des Straßenkörpers oder seiner Bestandteile zu erwarten ist 
  1.Einzelerlaubnis60 - 1 000
  2.als Erlaubnis infolge konkretisierender Anzeige bei vorheriger Zulassung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren15
6918Wegerechtliche Entscheidungen nach dem Telekommunikationsgesetz 
 a)Entscheidung über die Zustimmung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien 100 - 1500
 b)Verlängerung der Geltungsfrist einer Zustimmungserklärung zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien 80
 c)Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem vereinfachten Verfahren auf Zustimmung (Kleine Baumaßnahmen)30
6919Ordnungsbehördliche Maßnahmen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes oder § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes 100 - 300
6920Besondere Verwaltungsakte nach dem Bundesfernstraßengesetz 
 a)nach § 9 oder nach § 9a des Bundesfernstraßengesetzes 70
 b)nach § 9 in Verbindung mit § 8a des Bundesfernstraßengesetzes 100
 c)nach § 8a des Bundesfernstraßengesetzes 40
6921Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs auf städtischen Wochenmärkten (einschließlich begonnener Umsetzungen und Leerfahrten von Abschleppfahrzeugen)120
 Anmerkung: 
 Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. 
 Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z. B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist. 
 Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. 
 Die Kosten des beauftragten Abschleppunternehmens sind mit der Gebühr nicht abgegolten. 
   
  VI. Verkehrswesen  
   
7101Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungen, Planfeststellungen, Prüfungen u.Ä. für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, spurgebundene Ortsverkehrssysteme (z.B. U- und Straßenbahnen) und Seilbahnen 
 a)Genehmigungen 
  1.für den Bau, den Betrieb und die Linienführung sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Betriebsanlagen bei spurgebundenen Ortsverkehrssystemen und Seilbahnen3 v. T. der Baukosten
   mindestens300
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,3 v. T. der Baukosten
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,03 v. T. der Baukosten
  2.zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens500 - 5.000
  3.zum Erbringen von Eisenbahn- und Seilbahnverkehrsleistungen300 - 3.000
  4.zum Betrieb einer Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktur300 - 3.000
  5.zur Stilllegung oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktureinrichtungen300 - 3.000
  6.für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen200 - 1.000
 b)Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigung oder Planverzicht für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen, Durchführung von Anhörungsverfahren für Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnplanfeststellungsverfahren und Seilbahnplanfeststellungsverfahren5 v. T. der Baukosten
  mindestens300
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 2,5 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 2,5 Mio. € übersteigenden Betrag1,5 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 50 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 50 Mio. € übersteigenden Betrag0,1 v. T. der Baukosten
  Anmerkung: 
  Die baren Aufwendungen für die Bekanntmachungen, Saalmieten, Stenografen etc. werden als besondere Auslagen zusätzlich berechnet. 
 c)Genehmigung, Zustimmung oder Freistellung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen1,5 v. T. der Baukosten
  mindestens200
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag1 v. T. der Baukosten
  Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
  Anmerkungen: 
  Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typenzustimmung vorliegt, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. 
  Wird die Prüfung von statischen Berechnungen oder anderer Sicherheitsnachweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H. 
 d)Abnahme von Betriebsanlagen 
  1.Erstellung des Abnahmebescheides200 - 1.000
  2.selbstständige Abnahme durch die Aufsichtsbehörde0,25 v. T. der Baukosten
   mindestens200
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,15 v. T. der Baukosten
   Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,05 v. T. der Baukosten
 e)Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes200 - 5.000
 f)Erlaubnis zur Personenbeförderung für nichtöffentliche Eisenbahnen200 - 5.000
 g)Zulassung öffentlichen Personenverkehrs auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn200 - 5.000
 h)Streitentscheidung 
  1.über den Anschluss von Eisenbahnen500 - 5.000
  2.in sonstigen Fällen (z.B. gemäß § 60 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung )100 - 1.000
 i)Versagung einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
 j)Verlängerung, Übertragung, Neuausfertigung, Rücknahme, Erweiterung oder Änderung einer Urkunde, Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
 k)Erteilung von 
  1.Ausnahmegenehmigungen200 - 5.000
  2.Typenzulassungen jeglicher Art200 - 10.000
 l)Vorübergehende oder dauernde Entbindung von der Betriebspflicht200 - 2.000
 m)Fahrzeuge 
  1.Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung der Betriebserlaubnis 
   aa)für das erste Fahrzeug einer Serie oder Einzelfahrzeuge1,5 v. T. der Baukosten
    mindestens250
   bb)für jedes weitere Fahrzeug der Serie0,5 v. T. der Baukosten
    mindestens200
  2.Abnahme eines Fahrzeugs nach einer 
   aa)Bremsrevision150
   bb)Hauptuntersuchung400
  3.Verlängerung, Festsetzung oder Freistellung von Fristen200 - 1.000
  4.Genehmigung zum Aufgleisen100
  Anmerkung: 
  Neben den Gebühren werden die Aufwendungen für Dienstreisen im Zusammenhang mit Fahrzeugangelegenheiten zusätzlich als Auslagen erhoben. 
 n)Prüfung der Unterlagen und Erteilung der Zustimmung für Bauvorhaben Dritter im Bereich von Betriebsanlagen, je Bauvorhaben200 - 10.000
 o)Prüfung und Bestätigung des Betriebspersonals, je Prüfung100 - 500
 p)Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen 
  1.Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen200
  2.Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen120 - 500
   Anmerkung: 
   Bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben. 
  3.Bestätigung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen200
 q)Prüfung von Dienstanweisungen sowie Sammlungen betrieblicher Vorschriften200 - 5.000
 r)Begehungen oder Kontrollen einer Bahn200 - 5.000
 s)Festsetzungen von Höchstgeschwindigkeiten200 - 500
 t)Anerkennung von Sachverständigen200 - 1.000
 u)Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke200 - 5.000
 v)Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch200
 w)Zustimmung zu Tarifen und Beförderungsbedingungen, zur Änderung von Tarifen und Beförderungsbedingungen, zu Fahrplänen, für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)100 - 2.500
 x)Anordnungen, Zustimmungen, Prüfungen im Rahmen der Aufsicht gemäß § 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung , § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder § 16 des Landesseilbahngesetzes 200 - 2.500
  Anmerkung 
  Bei Notfallereignissen werden für die Einsatzzeiten 100 - 5.000 € und die baren Auslagen zusätzlich erhoben. 
 y)Gestaltung von Vorarbeiten, Überprüfungen z.B. von Bauunterlagen oder Konstruktionsplänen, Beratungen etc. außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren200 - 10.000
 Anmerkung: 
 a)Sofern die Amtshandlung eine Genehmigung nach anderen, z.B. wasserrechtlichen Vorschriften enthält, werden dafür ggf. Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung gesondert erhoben. 
 b) Die Kosten, die für die Erstellung von Gutachten oder die Durchführung von Prüfungstätigkeiten durch die von der zuständigen Behörde beauftragte Dritte entstehen, werden als Auslagen zusätzlich erhoben. 
   
7102Amtshandlungen im Zusammenhang mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung baustellenbedingter Lichtsignalanlagen 
 a)Prüfung der Antragsunterlagen zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage insbesondere hinsichtlich der festgelegten bautechnischen und elektrotechnischen Vorgabe gemäß "Richtlinie für Signalanlagen (RiLSA)" und DIN VDE 08323 v. H. des Anlagenwertes
 b)Bauleitung zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage einschließlich der Leistungen zur Nutzung vorhandener Verkehrssteuerungsanlagen des Baulastträgers7 v. H. des Anlagenwertes
 c)Abnahme und Erteilung der Betriebserlaubnis einer provisorischen Lichtsignalanlage4 v. H. des Anlagenwertes
 Anmerkung: 
 Der Anlagenwert wird auf der Basis des Auftragswertes ermittelt. 
 d)Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen, je Prüfmaßnahme einschließlich Probeschaltung 
  1.nach Regelplan 39 oder 40224,97 - 404,94
  2.nach Regelplan 41359,95 - 674,91
  3.nach Regelplan 42 oder 43629,91 - 1.259,82
 e)Teilnahme eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen, je angefangene halbe Stunde22,50
  Anmerkung 
  Bei der Ermittlung der Teilnahmedauer eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt. 
7550Bescheinigungen nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) 
 a)Erteilung einer Bescheinigung9,20
 b)Änderung einer Bescheinigung4,09
7552Amtshandlungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 12,78
7801Amtshandlungen nach schifffahrtspolizeilichen Vorschriften 
 a)Ausnahmegenehmigung zum Laden oder Löschen von wassergefährdenden Stoffen außerhalb einer behördlich genehmigten Umschlagstelle140,61 - 449,94
 b)Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Gewässern30,68 - 185,60
 c)Erlaubnis zum Stillliegen auf innerstädtischen Wasserstraßen18,41 - 55,22
 d)Ausnahmegenehmigung zum Überschreiten der zulässigen Schiffsabmessungen und Abladetiefen30,68 - 123,73
 e)Genehmigung von Veranstaltungen18,41 - 371,20
 f)Ausnahmegenehmigung des Stillliegens von mehr als einem Tankschiff an einer Umschlagstelle92,54 - 185,60
 g)sonstige Ausnahmegenehmigungen18,41 - 309,33
7860Schriftliche Auskünfte aus der Unfallstraßendatei, je angefangene Arbeitsstunde38,35
7905Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes  
 a)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500.000 € nicht übersteigen8.000
 b)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 € und bis zu 2,5 Mio. € betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 € übersteigenden Kosten
 c)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. € und bis zu 7,5 Mio. € betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten
 d)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. € und bis zu 20 Mio. € betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. € übersteigenden Kosten
 e)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 20 Mio. € betragen69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. € übersteigenden Kosten
7906Plangenehmigung gemäß § 43b Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 50 v. H. der Gebühr für Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 7905
7907Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes 0,5 v. H. des festgesetzten Betrags
 mindestens150
7908Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 250 - 8.500
7911Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz 200 - 25.000
7913Genehmigungen und Befreiungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität bei 
 geringem Arbeitsaufwand337,45 - 1.855,90
 mittlerem Arbeitsaufwand1.856,50 - 12.373,26
 hohem Arbeitsaufwand12.373,77 - 49.493,05
 Anmerkung: 
 Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä. 
7915Beanstandung bzw. Nichtbeanstandung von gemäß § 5 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung anzeigepflichtigen Vorhaben337,45 - 3.376,53
   
  VII. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungen  
   
8101Genehmigungen zu Veranstaltungen von Glücksspielen und Ausspielungen bei Volksbelustigungen 
 a)Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen bei Volksbelustigungen9,20 - 59,31
 b)Genehmigung zur Veranstaltung von Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen bei Volksbelustigungen9,20 - 295,53
8103Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Jahrmarktspiele mit Prüfung nach § 5a der Spielverordnung (neues Spiel) 
 1.einfach127,82
 2.mittel204,52
 3.schwer409,03
8104Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Jahrmarktspiel nach § 5a der Spielverordnung (Vorliegen einer Musterunbedenklichkeitsbescheinigung) 
 1.einfach81,81
 2.mittel127,82
 3.schwer204,52
8105Verlängerung oder Widerruf einer Bescheinigung nach Tarifstellen 8103 oder 8104 
 1.einfach76,69
 2.mittel127,82
 3.schwer153,39
8110Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 0,1 v. H. des Spielkapitals
 Anmerkung: 
 Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit genehmigten oder voraussichtlich anfallenden Spiel- oder Wetteinsätze. 
8111Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8112Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8113Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 200 - 2.000
8114Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 200 - 2.000
8115Untersagung oder Erlass von Auflagen für allgemein erlaubte Veranstaltungen nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 50 - 1.000
8116Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 , §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag ;0,1 v.H. des Spielkapitals
 Spielkapital: vgl. Tarifstelle 8110 
8117Widerruf einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 50 - 2.000
8118Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 bis 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1.000
8119Widerruf einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 200 - 2.000
8120Widerruf einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 200 - 2.000
8121Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Untersagung einer unzulässigen Werbung für öffentliche Glücksspiele200 - 5.000
8122Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (auch bei der Beauftragung von privaten Verwaltungshelfern)30 - 100
 Anmerkung: 
 Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Vermittlungserlaubnis, bei Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen also der betreffende Veranstalter bzw. Konzessionär. 
8123Versiegelung einer Wettvermittlungsstelle, Versiegelung oder Sicherstellung einer Wetteinrichtung nach § 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 100 - 1000
8124Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag , dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen, soweit nicht in den Tarifstellen 8110 bis 8123 genannt20 - 1.000
8301Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen aller Art, wenn nicht eine andere Tarifstelle in Betracht kommt13,80 - 1.479,17
8350Amtshandlungen auf Grund des Spielbankengesetzes  
 a)Erteilung und Verlängerung einer Konzession0,1 v. T. des für die Laufzeit der Konzession erwarteten Bruttospielertrags
  mindestens5.084,29
 b)Änderung der Konzession während der Laufzeit0,1 v. T. des neu zu ermittelnden Bruttospielertrags für die Laufzeit der Konzession nach Buchstabe a, abzüglich der bereits nach Buchstabe a gezahlten Gebühr
  mindestens2.030,34
8351Amtshandlungen nach dem Spielhallengesetz Berlin 
 a)Erlaubnisse für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen 
  1.Erlaubnis zum Betrieb1 000 - 3 000
  2.Erlaubnis zur Stellvertretung50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
 b)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Erlaubnis100 - 1 500
8352Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen der §§ 1 bis 8 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin2 000 - 5 000
8353Befristete Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Rahmen des § 9 (Härtefallklausel) des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin1 500 - 5 000
8399Erlaubnisse und Bestätigungen für Veranstaltungen aller Art 
 a)Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen oder zum Verfügungstellen der Räume an Dritte hierfür 
  1.mit unbeschränkter Geltungsdauer100 - 1 500
  2.mit beschränkter Geltungsdauer14 - 600
 b)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung im Reisegewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 in Betracht kommt, je angefangenen Monat15
 c)Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe, je angefangenen Monat15
 d)Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe700
 e)Bestätigung, dass der Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet ist60 - 400
 f)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 oder 8110 in Betracht kommt, je angefangenen Monat7 - 60
 g)Nachträgliche Aufnahme, Ergänzung oder Änderung von Auflagen zur Veranstaltungserlaubnis50 - 500
8801Regelung der Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten 
 a)Verkürzung der Sperrzeit13,80 - 185,60
 b)Aufhebung der Sperrzeit29,14 - 292,46
8802Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften46 - 540
   
  VIII. Verschiedenes  
   
9102Auskünfte in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten22,50 - 444,31
9103Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung 2 v. T. des Verkaufspreises
 mindestens25
 höchstens250
 Anmerkung: 
 Als Grundstückswert ist regelmäßig der Kaufpreis anzusehen. Bei Verrechnungen mit Grundstücksbelastungen u.Ä. gilt der Ausgangswert. Ist ein Grundstückswert oder Verkaufspreis nicht angegeben, wird für die Gebührenberechnung der Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zugrunde gelegt. 
9104Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und dem Bundesdatenschutzgesetz  
 a)Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis h und j der Datenschutz-Grundverordnung600 - 6 000
 b)Beratung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 der Datenschutz-Grundverordnung 200 - 6 000
 c)Abgabe einer Stellungnahme nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung 2 000 - 40 000
 d)Erteilung von Zertifizierungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung und Billigung von Kriterien für die Zertifizierung nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 e)Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 f)Genehmigung gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe j der Datenschutz-Grundverordnung von verbindlichen internen Vorschriften gemäß Artikel 47 der Datenschutz-Grundverordnung 1 000 - 20 000
 g)Verlangen der Abberufung einer oder eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 40 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes 60 - 240
 h)Erteilung der Befugnis gemäß § 39 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes , als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung tätig zu werden 2 000 - 20 000
9105Auskünfte aus den Akten des Krankenbuchlagers, je Person25,56 - 61,36
9106Sicherheitsüberprüfungen nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
 a)nach § 26 Absatz 2 (personeller Sabotageschutz) 
  1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)81,81
  2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)189,18
 b)nach § 2 Satz 1 Nummer 3 (Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen) 
  1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)40,90
  2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)94,59
9107Erteilung der Erlaubnis für die Nutzung denkmalfachlicher Sammlungen des Landesdenkmalamtes 
 a)Tages- und Wochenzeitungen 
  1.im Format "zweispaltig" 
   aa)bei einer Auflage bis 50.00025
   bb)bei einer Auflage bis 100.00035
   cc)bei einer Auflage über 100.00045
   dd)überregional50
  2.im Format "vierspaltig" 
   aa)bei einer Auflage bis 50.00040
   bb)bei einer Auflage bis 100.00045
   cc)bei einer Auflage über 100.00060
   dd)überregional70
 b)Bücher, Bildbände, Kataloge 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00020
   bb)bei einer Auflage bis 10.00030
   cc)bei einer Auflage über 10.00035
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00025
   bb)bei einer Auflage bis 10.00035
   cc)bei einer Auflage über 10.00040
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00030
   bb)bei einer Auflage bis 10.00040
   cc)bei einer Auflage über 10.00045
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00040
   bb)bei einer Auflage bis 10.00045
   cc)bei einer Auflage über 10.00050
 c)Informationsbroschüren 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50025
   bb)bei einer Auflage bis 5.00030
   cc)bei einer Auflage bis 10.00035
   dd)bei einer Auflage über 10.00040
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50030
   bb)bei einer Auflage bis 5.00035
   cc)bei einer Auflage bis 10.00040
   dd)bei einer Auflage über 10.00045
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50035
   bb)bei einer Auflage bis 5.00040
   cc)bei einer Auflage bis 10.00045
   dd)bei einer Auflage über 10.00050
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50040
   bb)bei einer Auflage bis 5.00045
   cc)bei einer Auflage bis 10.00050
   dd)bei einer Auflage über 10.00055
 d)Wissenschaftliche Periodika, Schriftenreihen 
  1.im Abbildungsformat "1/4-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00030
   bb)bei einer Auflage bis 25.00035
   cc)bei einer Auflage über 25.00040
  2.im Abbildungsformat "1/2-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00035
   bb)bei einer Auflage bis 25.00040
   cc)bei einer Auflage über 25.00045
  3.im Abbildungsformat "1/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00040
   bb)bei einer Auflage bis 25.00045
   cc)bei einer Auflage über 25.00050
  4.im Abbildungsformat "2/1-Seite" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.00045
   bb)bei einer Auflage bis 25.00050
   cc)bei einer Auflage über 25.00055
  5.im Abbildungsformat "Titel" 
   aa)bei einer Auflage bis 5.000100
   bb)bei einer Auflage bis 25.000120
   cc)bei einer Auflage über 25.000160
 e)Dokumentations-, Lehrfilm (einmalige Einblendung) 
  1.Regionalsender45
  Anmerkung 
  Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach 
  Nummer 1 erhoben. 
  2.Überregionale Sender60
  Anmerkung 
  Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach 
  Nummer 2 erhoben. 
 f)CD-ROM, TV-Film auf Video, Internet 
  1.Abbildungsformat bis "1/4-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50030
   bb)bei einer Auflage bis 10.00045
   cc)bei einer Auflage bis 25.00050
   dd)bei einer Auflage über 25.00060
  2.Abbildungsformat bis "1/2-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50045
   bb)bei einer Auflage bis 10.00060
   cc)bei einer Auflage bis 25.00065
   dd)bei einer Auflage über 25.00070
  3.Abbildungsformat bis "1/1-screen" 
   aa)bei einer Auflage bis 2.50065
   bb)bei einer Auflage bis 10.00090
   cc)bei einer Auflage bis 25.000100
   dd)bei einer Auflage über 25.000110
 g)Ausstellungen 
  1.Kommerzieller Zweck 
   aa)einmalige nationale Ausstellung, mit Katalog80
   bb)einmalige nationale Ausstellung, ohne Katalog60
   cc)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog110
   dd)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog90
   ee)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog130
   ff)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog110
  2.Nichtkommerzieller Zweck50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe g Nummer 1
 h)Plakate/Kalender 
  1.Abbildungsformat bis A 6 
   aa)Auflage bis 5.000100
   bb)Auflage bis 10.000110
   cc)Auflage über 10.000120
  2.Abbildungsformat bis A 5 
   aa)Auflage bis 5.000120
   bb)Auflage bis 10.000140
   cc)Auflage über 10.000160
  3.Abbildungsformat bis A 4 
   aa)Auflage bis 5.000150
   bb)Auflage bis 10.000170
   cc)Auflage über 10.000190
  4.Abbildungsformat bis A 3 
   aa)Auflage bis 5.000180
   bb)Auflage bis 10.000200
   cc)Auflage über 10.000225
 i)Bildvorlagen für Bauforschungsprojekte40
 j)Bildvorlagen für messtechnische Auswertungen50
9201Aufbewahrung von Fundsachen 
 a)Papiere (z.B. Zeugnisse, Verträge u.Ä.)3
 b)sonstige Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von 
  über10 bis50 €5
  über50 bis100 €10
  über100 bis200 €20
  über200 bis500 €50
  über 500 €10 v. H. des Werts
 Gebührenfrei: 
 Aufbewahrung von Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von weniger als 10 €, von Personalausweisen und Pässen, sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Fundsachen, die aus einem Diebstahl herrühren, an den rechtmäßigen Eigentümer 
9301Ausstellung einer Erlaubnis zur Überführung von Leichen an einen anderen Ort (Leichenpass)18,92
9302Auskunft aus einem Leichenschauschein7,16
9401Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen255,65
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät715,81
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren 178,95 
9402Erweiterung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen153,39
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9403Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen204,52
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät89,48
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren46,02
9404Übertragung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen153,39
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren46,02
 b)mit Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren23,01
9405Änderung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen wegen eines Austauschs von Krankenkraftwagen 
  1.für einen Krankenkraftwagen51,13
  2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
 b)mit Luftfahrzeugen wegen eines Austauschs von Luftfahrzeugen 
  1.für ein Fluggerät357,90
  2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9406Änderung einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen wegen 
  1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters153,39
  2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters204,52
  3.Änderung der Person eines Geschäftsführers153,39
  4.Änderung der Person eines Betriebsleiters102,26
 b)mit Luftfahrzeugen wegen 
  1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters46,02
  2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters69,02
  3.Änderung der Person eines Geschäftsführers23,01
9407Erstellung einer Ersatzurkunde, je Blatt 
 a)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen10,23
 b)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Luftfahrzeugen5,11
 höchstens51,13
9408Erstellung eines Auszugs aus der Genehmigungsurkunde, je Blatt5,11
 höchstens25,56
9409Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung 
 a)mit Krankenkraftwagen102,26 - 511,29
 b)mit Luftfahrzeugen357,90 - 715,81
9410Durchführung einer Betriebsprüfung 
 a)für einen Krankenkraftwagen102,26
 b)für jeden weiteren Krankenkraftwagen25,56
 c)für ein Fluggerät357,90
 d)für jedes weitere Fluggerät178,95
9411Ausstellung einer Sach- und Fachkundebescheinigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen51,13
9412Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes10,23
9801Eintragungen und Aufnahme von Anträgen auf Eintragung von Buchschulden in das Schuldbuch für das Land Berlin 
 a)Eintragung der Abtretung einer Buchschuld oder des Rückkaufs einer Ausgleichsforderung nach § 39 Absatz 4 des Umstellungsergänzungsgesetzes , je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)1,12
  mindestens13,29
 b)Eintragung des Pfandrechts an einer Buchschuld, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)0,56
  mindestens13,29
 c)Eintragung eines Vermerks wegen der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Buchschuld, je angefangene 50 € Jahreszinsen aus der Buchschuld1,12
  mindestens13,29
 d)Eintragung eines anderen Vermerks einer Beschränkung des Gläubigers einer Buchschuld, z.B. Sperrvermerk, Beschränkung bei Abtretung13,29
 e)Löschung oder Änderung einer der in den Buchstaben a bis d bezeichneten Eintragung13,29
 f)niederschriftliche Aufnahme eines Antrags auf Eintragung, Löschung oder Änderung im Schuldbuch13,29
9830Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 
 a)Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein ( § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig ( § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches )101,24 - 3.402,65
 b)Rechnungsprüfung einer Stiftung23,52 - 680,53
 c)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Verein ( Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) oder für eine Stiftung ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes ) oder einer sonstigen Bescheinigung21,47
 d)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Dritten ( Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ; § 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes ) oder einer sonstigen Bescheinigung21,47
 e)Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins ( § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) oder einer Stiftung ( § 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes )16,87 - 2.041,59
 f)Genehmigung der Aufhebung oder Zusammenlegung einer Stiftung ( § 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes )34,26 - 680,53
 g)Änderung der Zweckbestimmung sowie Aufhebung wegen Unmöglichkeit der Zweckerfüllung einer Stiftung ( § 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches )34,26 - 680,53
 Anmerkung 
 Die Gebühren nach Buchstabe a, c und e bis g werden nur bei Stiftungen und Vereinen erhoben, die nicht als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind. 
9901Amtshandlungen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Rückerstattungsvermögens 
 a)Beaufsichtigung von Ertragsgrundstücken, je Jahr3 v. H. des Miet- oder Pachtzinses
 b)Beaufsichtigung von ertraglosen Grundstücken, je Jahr149,30
 c)Kontrolle von Überschüssen der unter Treuhandschaft stehenden Grundstücke, je Grundstück2 v. H. des bei Beendigung der Treuhandschaft vorhandenen Guthabens
 Anmerkung 
 Die Gebühren nach den Buchstaben b und c werden bei der Freigabe der Grundstücke fällig. 

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)

Vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924)

GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 6030 - 14

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Finanzierung kommunaler Aufgaben 1
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes 2
Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land 3
Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis 4
  
Abschnitt 2  
Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen  
  
Allgemeiner Steuerverbund 5
Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden 6
Gleichmäßigkeitsgrundsatz 7
Abzugsbeträge, Verordnungsermächtigung 8
Familienleistungsausgleich 9
Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung 10
Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben 10a
Berechnung der Finanzausgleichsleistungen 11
Sanktionsleistungen 12
  
Abschnitt 3  
Finanzausgleichsmasse  
  
Finanzausgleichsmasse 13
Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung 14
  
Abschnitt 4  
Schlüsselzuweisungen  
  
Gesamtschlüsselmasse 15
Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben 16
Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben 17
Berechnung der Steuerkraftzahlen 18
Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben 19
Bedarfsansatz für Kreisaufgaben 20
Überprüfungen der horizontalen Verteilung 21
  
Abschnitt 5  
Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur  
  
Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde 22
Zuweisungen für Infrastruktur 23
Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte 24
Finanzierung des kooperativen E-Government 24a
Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene 24b
  
Abschnitt 6  
Zuweisungen für besondere Bedarfe  
  
Sonderbedarfszuweisungen 25
Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung 26
Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen 27
Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern 28
  
Abschnitt 7  
Umlagen  
  
Finanzausgleichsumlage 29
Kreisumlage, Verordnungsermächtigung 30
  
Abschnitt 8  
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat  
  
Grundlagen der Verteilung 31
Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage 32
Auszahlung der Zuweisungen 33
Beirat 34
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 FAG M-V – Finanzierung kommunaler Aufgaben

(1) In Erfüllung der Pflichten aus Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern trifft dieses Gesetz grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.

(2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten.

(3) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(4) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.

(7) In Ergänzung ihrer Erträge und Einzahlungen nach Absatz 4 erhalten die Gemeinden, Ämter und Landkreise vom Land

  1. 1.

    Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 , § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung innerhalb und außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes ( § 2 ),

  2. 2.

    Finanzausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und

  3. 3.

    Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Die Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden. Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten.

(8) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Leistungsbeteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Auszahlungen entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas Anderes bestimmen.


§ 2 FAG M-V – Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes

(1) Finanzielle Ausgleichsleistungen nach § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sowie deren Aufteilung werden grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Soweit die Art der Aufgabe und die hierfür erforderlichen Ausgleichsleistungen keine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen, sollen die Aufteilung und Auszahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen.

(2) Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen mit Beginn der wirksamen Aufgabenübertragung berechnet und ab dem sich anschließenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, soweit aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund einer nicht zeitgleich mit der Aufgabenübertragung berechneten Ausgleichsleistung nicht das darauffolgende Haushaltsjahr in Betracht kommt.


§ 3 FAG M-V – Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land

(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt.

(2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten.


§ 4 FAG M-V – Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis

§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.


§§ 5 - 12, Abschnitt 2 - Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen

§ 5 FAG M-V – Allgemeiner Steuerverbund

Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 bestimmt.


§ 6 FAG M-V – Beteiligungsquote und Festbetragsfinanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden

(1) An der Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 31,051 Prozent und das Land in Höhe von 68,949 Prozent zu beteiligen.

(2) Im Abstand von zwei Jahren, erstmalig für das Jahr 2022, ist unter Berücksichtigung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes ( § 7 ) zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der Ausgaben und Auszahlungen im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Absatz 1 anzupassen ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Grundlage eines gemeinsam von dem Finanzministerium und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die jährlichen Netto-Ausgaben und NettoAuszahlungen sowie weitere vom Beirat festzulegende Finanzkennziffern der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen.

(3) Das Land stellt den Kommunen zum Ausgleich der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden ( § 22 ) aus den nach Abzugsbeträgen nach § 8 verbleibenden, dem allgemeinen Steuerverbund nach § 5 unterliegenden Einnahmen des Landes ab dem Jahr 2024 bis zur nächsten Überprüfung einen Festbetrag in Höhe von jährlich 273 750 000 Euro zur Verfügung.


§ 7 FAG M-V – Gleichmäßigkeitsgrundsatz

Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).


§ 8 FAG M-V – Abzugsbeträge, Verordnungsermächtigung

Bei den Einnahmen des Landes nach § 6 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.

    die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer,

  2. 2.

    die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung in Höhe von 16 148 000 Euro,

  3. 3.

    die Umsatzsteuermehreinnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in Höhe von 18 780 000 Euro im Jahr 2020 und 37 693 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,

  4. 4.
    1. a)

      die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23 625 000 Euro ab dem Jahr 2023,

    2. b)

      Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Kosten durch ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe von 9 450 000 Euro im Jahr 2023,

  5. 5.

    ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der dem Land zufließenden Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes ,

  6. 6.

    Grunderwerbsteuereinnahmen in Höhe von 30 000 000 Euro,

  7. 7.

    die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,

  8. 8.

    die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche in den Jahren 2021 und 2022" in Höhe von 16 228 000 Euro im Jahr 2022.

Ergeben sich aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen bei Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zusätzliche oder geänderte Beträge, sind diese spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung zu berücksichtigen. Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a beträgt 1 661 000 Euro ab dem Jahr 2023; die Auszahlung der kommunalen Anteile für die Jahre 2022 und 2023 in Höhe von insgesamt 4 118 000 Euro erfolgt im Jahr 2023. Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile im Sinne des Satzes 3 erfolgt durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln. Soweit dieses Gesetz keine Verteilungsregelung trifft, regelt das fachlich zuständige Ministerium die Verteilung der Mittel nach Satz 1.


§ 9 FAG M-V – Familienleistungsausgleich

In den Finanzzuweisungen des Landes nach § 5 ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichszuweisung) enthalten. Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird der Differenzbetrag gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.


§ 10 FAG M-V – Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung

(1) (weggefallen)

(2) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach § 6 Absatz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen.

(3) In den Jahren 2020 bis 2022 stellt das Land den Kommunen jährlich 40 000 000 Euro und im Jahr 2023 30 000 000 Euro zur Aufstockung der Zuweisungen für Infrastruktur zur Verfügung. Das Land stellt den Kommunen zur Aufstockung der Sonderbedarfszuweisungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 25 000 000 Euro zur Verfügung.

(4) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Träger der Theater und Orchester 35 800 000 Euro. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Kultur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.

(5) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Kommunen 27 300 000 Euro für Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.


§ 10a FAG M-V – Mittelentnahme für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben

(1) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes werden in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils 25 000 000 Euro für Infrastrukturinvestitionen für allgemeinbildende Schulen bereitgestellt. Das Land stellt im selben Zeitraum für denselben Zweck jährlich Mittel in gleicher Höhe bereit. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen wie folgt jährlich zugewiesen:

Hanse- und Universitätsstadt Rostock 5 532 000 Euro,
Landeshauptstadt Schwerin 2 982 000 Euro,
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 8 286 000 Euro,
Landkreis Rostock 7 011 000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Rügen 6 827 000 Euro,
Landkreis Nordwestmecklenburg 5 324 000 Euro,
Landkreis Vorpommern-Greifswald 7 042 000 Euro,
Landkreis Ludwigslust-Parchim 6 996 000 Euro.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen als Träger der Schulentwicklungsplanung als allgemeine Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bei der Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für allgemeinbildende Schulen zugewiesen. Von den Zuweisungen werden den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie durch die Landkreise den kreisangehörigen kommunalen Schulträgern im Jahr 2024 20 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2027 jeweils 10 Prozent pauschal für kleinere Vorhaben zur Verfügung gestellt. Die Mittel nach Satz 2 können auch für Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden; § 12 Nummer 6 und § 14 Absatz 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik finden entsprechende Anwendung.

(3) Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind, dass bei jeder finanzierten Maßnahme mindestens in gleicher Höhe Eigenmittel eingesetzt werden und die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen planmäßig bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Zuweisungen folgenden Jahres begonnen wird.

(4) Kreisfreie Städte und Landkreise erstellen priorisierte Projektlisten zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge, die nicht Absatz 2 Satz 2 und 3 unterliegen. Die Landkreise bestimmen durch Satzung das Verfahren zur Erstellung der priorisierten Projektlisten und zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3. Bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge und bei der Erstellung der priorisierten Projektlisten sind die kreisangehörigen kommunalen Schulträger angemessen zu beteiligen.

(5) Es wird eine Lenkungsgruppe beim für Bildung zuständigen Ministerium eingerichtet, die sich aus je einem Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. zusammensetzt. Sie entscheidet zeitnah durch einstimmigen Beschluss über die priorisierten Projektlisten. Die Zustimmung zu einer priorisierten Projektliste kann versagt werden, wenn die Finanzierung der Maßnahme anderweitig wirtschaftlich gesichert oder eine angemessene Beteiligung kreisangehöriger kommunaler Schulträger an den Zuweisungsbeträgen nicht vorgesehen ist. Bei jeder versagten Zustimmung verlängert sich die Frist nach Absatz 3 um jeweils drei Monate.

(6) Die Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 werden durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen Mittel erfolgt nach Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 zu der jeweiligen priorisierten Projektliste. Die Landkreise leiten die Mittel entsprechend der festgelegten Verteilung an die zuständigen Schulträger anteilig weiter. Sollte die nach Satz 2 für die Auszahlung erforderliche Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 für Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 bis zum 30. November 2028 nicht erteilt werden, werden die verbleibenden Zuweisungsmittel zu 50 Prozent der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2029 zugeführt und im Übrigen an den Landeshaushalt abgeführt.


§ 11 FAG M-V – Berechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die nach den §§ 5 bis 9 und 10 Absatz 2 bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach § 6 Absatz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt. Über die Abrechnung ist der Beirat nach § 34  frühzeitig zu informieren.

(3) Sind die endgültigen Zuweisungen zugunsten der Kommunen höher als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im Jahr der Abrechnung fällig. Fällige Abrechnungsbeträge werden ab dem Jahr 2022 vollständig dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt, soweit dieser den Höchstbestand nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Kommunales Ausgleichfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erreicht hat. Nicht an den Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern abzuführende Beträge stärken im darauffolgenden Jahr die Schlüsselzuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 .

(4) Sind die endgültigen Zuweisungen zu Lasten der Kommunen niedriger als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Jahr fällig und zugunsten des Landes der Finanzausgleichsmasse entnommen. Es können Entnahmen gemäß § 4 Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 wird die Summe der Abrechnungsbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 für Zuweisungen nach § 24 verwendet. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2020 in Teilbeträgen von 70 000 000 Euro im Jahr 2022, 30 000 000 Euro im Jahr 2023 und 71 981 008 Euro im Jahr 2024 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45 000 000 Euro im Jahr 2023 sowie 26 800 000 Euro im Jahr 2024 und 10 000 000 Euro im Jahr 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet. Die im Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 enthaltenen zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene, für die kein Abzug nach § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 8 Satz 2 vorzunehmen ist und die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h nicht berücksichtigt sind, werden abweichend von Absatz 3 oder Absatz 4 bis zum 1. August 2024 entsprechend § 24b verteilt.


§ 12 FAG M-V – Sanktionsleistungen

(1) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Land spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil gemäß § 6 Absatz 1 an der im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Land entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 ( BGBl. I S. 2098 , 2104 ), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2398 , 2399 ) geändert worden ist, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§§ 13 - 14, Abschnitt 3 - Finanzausgleichsmasse

§ 13 FAG M-V – Finanzausgleichsmasse

Die seitens des Landes nach Abschnitt 2 zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsleistungen, ausgenommen der nach § 10 Absatz 4 und 5 und der nach § 10a , und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 bilden die Finanzausgleichsmasse.


§ 14 FAG M-V – Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. 1.

    für Vorwegabzüge für

    1. a)

      den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach § 22 in Höhe von 273 750 000 Euro,

    2. b)

      Zuweisungen für Infrastruktur nach § 23 in den Jahren 2020 bis 2023 in Höhe von 150 000 000 Euro sowie ab dem Jahr 2024 in Höhe von 6,5 Prozent der Finanzausgleichsmasse aufgerundet auf volle Millionen Euro mindestens jedoch 100 000 000 Euro,

    3. c)

      Zuweisungen für kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 in Höhe von jeweils 15 000 000 Euro in den Jahren 2020 bis 2021,

    4. d)

      Sonderbedarfszuweisungen in Höhe von 25 000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50 000 000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15 000 000 Euro ab dem Jahr 2026 und Sonderzuweisungen in Höhe von 15 000 000 Euro nach § 25 ,

    5. e)

      Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 28 in Höhe von 7 000 000 Euro,

    6. f)

      Zuweisungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 26 in Höhe von 50 000 000 Euro,

    7. g)

      die Finanzierung des kooperativen E-Governments nach § 24a in Höhe von 7 575 000 Euro sowie

    8. h)

      einmalige Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise nach § 24b für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene für übrige Kosten, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Beschulung sowie Gesundheits- und Pflegekosten, in Höhe von 5 800 000 Euro in den Jahren 2022 und 2023 und

  2. 2.

    im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 15 .

(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Buchstabe d, f und g nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, werden sie ab dem Jahr 2022 dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.


§§ 15 - 21, Abschnitt 4 - Schlüsselzuweisungen

§ 15 FAG M-V – Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Mittel nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 (Gesamtschlüsselmasse) abzüglich des Familienleistungsausgleichs nach § 9 sowie abzüglich des Aufkommens aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 stehen

  1. 1.

    für Gemeindeaufgaben in Höhe von 58,43 Prozent und

  2. 2.

    für Kreisaufgaben in Höhe von 41,57 Prozent

zur Verfügung.

(2) Die Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 erhöht sich um den Familienleistungsausgleich nach § 9 und um das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage nach § 29 Absatz 2 Satz 3 .

(3) Mit der Gesamtschlüsselmasse können Zahlungen, die das Land zugunsten der Kommunen leistet, verrechnet werden, soweit entweder eine Ermächtigung durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung oder eine Zustimmung der kommunalen Landesverbände vorliegt.

(4) Von den Schlüsselzuweisungen können bis zu 4 Prozent für investive Zwecke verwendet werden. Dieser Teil der Zuweisungen wird dann als Kapitalzuschuss gewährt.


§ 16 FAG M-V – Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn ihre Bedarfsmesszahl ihre Steuerkraftmesszahl übersteigt.

(2) Die Bedarfsmesszahl für Gemeindeaufgaben, mit der der durchschnittliche Finanzbedarf für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben ausgedrückt wird, errechnet sich durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 17 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag.

(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben nach § 15 Absatz 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

(4) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 18 gebildet.

(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.

(6) Erreicht bei einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde die Finanzkraft (Absatz 7) je Einwohner nicht 90 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner, so wird die Differenz zu 90 Prozent durch zusätzliche Schlüsselzuweisungen ausgeglichen (relative Mindestfinanzausstattung). Die Finanzierung dieser für die relative Mindestfinanzausstattung erforderlichen Zuweisungsmittel erfolgt jeweils aus den nach § 15 Absatz 2  für Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehenden Mitteln.

(7) Die Finanzkraft einer Gemeinde ergibt sich aus der Summe der Schlüsselzuweisung und der Steuerkraftmesszahl abzüglich der Finanzausgleichsumlage ( § 29 ). Die durchschnittliche Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner wird ermittelt, indem die Summe der Schlüsselzuweisungen und der Steuerkraftmesszahlen abzüglich der Finanzausgleichsumlage aller Gemeinden durch die Einwohnerzahl aller Gemeinden geteilt wird.


§ 17 FAG M-V – Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben

(1) Der Bedarfsansatz für Gemeindeaufgaben wird durch Addition des Hauptansatzes und der Nebenansätze ermittelt.

(2) Der Hauptansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl einer Gemeinde.

(3) Folgende zusätzliche Nebenansätze werden berücksichtigt:

  1. 1.

    Ansatz für Kinder,

  2. 2.

    Ansatz für Demografie,

  3. 3.

    Ansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte.

(4) Der Nebenansatz für Kinder wird berechnet, indem das Produkt aus der Anzahl der Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und dem Faktor 1,22 gebildet wird.

(5) Der Nebenansatz für Demografie einer nicht zentralörtlichen Gemeinde, mit dem der überdurchschnittliche Bevölkerungsrückgang über zehn Jahre Berücksichtigung findet, beruht auf einer Vergleichsberechnung der

  1. 1.

    nach Absatz 2 zu berücksichtigende Einwohnerzahl mit

  2. 2.

    der Einwohnerzahl, die zehn Jahre vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Jahr festgestellt wurde.

Ist die Entwicklung der Einwohnerzahl im Betrachtungszeitraum negativ, wird diese der Entwicklung der Einwohnerzahl aller Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Vergleichszeitraum gegenübergestellt. Soweit der Einwohnerverlust einer Gemeinde größer als im Durchschnitt aller Gemeinden des Landes ist, wird der den Durchschnitt übersteigende Teil des Einwohnerverlusts mit dem Faktor 0,35 multipliziert. Für die Berechnung des Nebenansatzes für Demografie einer zentralörtlichen Gemeinde finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einwohnerzahl aus den jeweiligen Verflechtungsbereichen der Grund-, Mittel- oder Oberzentren ermittelt werden.

(6) Der Nebenansatz für übergemeindliche Aufgaben der zentralen Orte wird berechnet, indem die Summe aus der Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs und des Nebenansatzes für Demografie

  1. 1.

    mit dem Faktor 0,06 für Grundzentren,

  2. 2.

    mit dem Faktor 0,12 für Mittelzentren und

  3. 3.

    mit dem Faktor 0,16 für Oberzentren

multipliziert wird.


§ 18 FAG M-V – Berechnung der Steuerkraftzahlen

(1) Die Steuerkraftzahlen für die einzelnen Steuerarten werden wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz,

  2. 2.

    als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 2 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem nach Satz 2 geltenden Nivellierungshebesatz, abzüglich der Istauszahlungen an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres,

  3. 3.

    das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres und

  4. 4.

    das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres.

Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen zu den Grundsteuern und zur Gewerbesteuer (Realsteuern) werden in den Jahren 2024 bis 2027 folgende Nivellierungshebesätze zugrunde gelegt:

Grundsteuer A:338 Prozent,
Grundsteuer B:438 Prozent,
Gewerbesteuer:390 Prozent.

Abweichend von Satz 2 werden die Nivellierungshebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 ermittelt, indem jeweils die Summe aus zwei Dritteln des Gesamtistaufkommens des Jahres 2024 und einem Drittel des Gesamtistaufkommens des Jahres 2025 durch die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Gemeinden nach Absatz 2 Satz 2 geteilt wird. Soweit für die Finanzausgleichsjahre ab 2028 nichts Abweichendes geregelt wird, gelten die für das Jahr 2026 durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze als neue Nivellierungshebesätze. Danach findet jeweils eine Fortschreibung der Nivellierungshebesätze auf Grundlage der ermittelten durchschnittlichen Realsteuerhebesätze im Abstand von vier Jahren statt.

(2) Die Messbeträge der Realsteuern werden durch Teilung der Istaufkommen des vorvergangenen Haushaltsjahres durch die örtlichen Hebesätze des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet. Abweichend von Satz 1 werden die Messbeträge von Grundsteuer A und Grundsteuer B im Jahr 2027 zu zwei Dritteln durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2024 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2024 und zu einem Drittel durch Teilung der Istaufkommen des Jahres 2025 durch die örtlichen Hebesätze des Jahres 2025 ermittelt. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern werden auf Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 ( BGBl. I S. 438 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 ( BGBl. I S. 342 , 346 ) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt.

(3) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit dem zuletzt positiven Steueraufkommen der jeweiligen Steuerart zu Grunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von "Null" werden der nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltende Nivellierungshebesatz sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht.

(4) Werden nach einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Gemeinden Regelungen über die Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das betreffende Jahr auf Antrag berücksichtigt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sowie eine Auseinandersetzungsregelung für Fälle der Steuerrückzahlung getroffen worden ist. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das nach diesem Absatz aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist. Das Nähere kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(5) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zu Grunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden.


§ 19 FAG M-V – Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

(1) Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.

(2) Die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 20 mit einem für die Landkreise und kreisfreien Städte einheitlichen Grundbetrag ermittelt.

(3) Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Teilschlüsselmasse für Kreisaufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.

(4) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise und kreisfreien Städte werden ermittelt, indem die jeweilige Summe der Schlüsselzuweisungen nach § 16 Absatz 5 und 6 und der Steuerkraftzahlen nach § 18 mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatz des Vorvorjahres multipliziert wird. Der landesdurchschnittlich gewogene Kreisumlagesatz ist ein auf sieben Nachkommastellen gerundeter Prozentsatz, der sich aus der Division der Summe des Kreisumlageaufkommens aller Kreise des vorvergangenen Jahres durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Kreise ( § 30 Absatz 2 Satz 3 ) des vorvergangenen Jahres ergibt.

(5) Die Schlüsselzuweisungen betragen 60 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Umlagekraftmesszahl (Ausgleichsquote), beide Zahlen in Euro ausgedrückt.


§ 20 FAG M-V – Bedarfsansatz für Kreisaufgaben

(1) Die Bedarfsansätze für Kreisaufgaben ergeben sich aus der Addition der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und dem Soziallastenansatz nach Absatz 2.

(2) Zur Berechnung des Soziallastenansatzes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wird die durchschnittliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im jeweiligen Vorvorjahr erhielten, mit dem Faktor 5,7 multipliziert.


§ 21 FAG M-V – Überprüfungen der horizontalen Verteilung

(1) Die Höhe der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 wird im Jahr 2025 mit Wirkung ab dem Jahr 2026 überprüft. Die Notwendigkeit und die Höhe der investiven Bindung der Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 wird im Jahr 2027 mit Wirkung ab dem Jahr 2028 überprüft.

(2) Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf Gemeinde- und Kreisaufgaben nach § 15 sowie die Nebenansätze nach § 17 Absatz 3 bis 6  für Gemeindeaufgaben und § 20 Absatz 2  für Kreisaufgaben sollen erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft werden, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Gegenstand der Überprüfung können weitere Bestandteile des Ausgleichssystems wie die Höhe der Ausgleichsgrade nach den § 16 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 oder der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 sein.


§§ 22 - 24b, Abschnitt 5 - Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur

§ 22 FAG M-V – Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden

(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, die vor Inkrafttreten von Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 4. April 2000 (GVOBl. M-V S. 158) übertragen wurden. Mit der Zuweisung werden alle bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung zu erwartenden Personal- und Sachaufwendungen sowie Zweckaufwendungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise ausgeglichen.

(2) Von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln erhalten

  1. 1.

    die Ämter und amtsfreien Gemeinden ohne die großen kreisangehörigen Städte 60 700 000 Euro,

  2. 2.

    die großen kreisangehörigen Städte 17 300 000 Euro,

  3. 3.

    die kreisfreien Städte 44 100 000 Euro,

  4. 4.

    die Landkreise 120 200 000 Euro und

  5. 5.

    die Träger der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse 31 450 000 Euro.

(3) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 erfolgt jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt zu 80 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 20 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der kreisfreien Städte. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgen zu 70 Prozent im Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu 30 Prozent im Verhältnis der in Einwohnerzahlen umgerechneten Gebietsflächenanteile als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer der Landkreise. Die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 5 werden zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Zuständigkeitsbereiches einer unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde jährlich festgesetzt.

(4) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder in der Aufgabenwahrnehmung eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach § 34 auf Basis eines vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt.

(5) Für die Kostenermittlung nach Absatz 4 haben die Gemeinden, Ämter und Landkreise auf Anforderung die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Für die Gruppe nach Absatz 2 Nummer 1 kann statt einer Vollerhebung eine Bezugnahme auf Stichproben erfolgen, wenn dabei keine stichprobenbasierten Verzerrungen zu erwarten sind. Es werden die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Sach- und Personalkosten ermittelt und die mit der jeweiligen Aufgabe verbundenen Einnahmen für das Erhebungsjahr vollständig erfasst. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinkosten und der Kosten eines Büroarbeitsplatzes werden geeignete Pauschalen verwendet. Ausgaben für Investitionen werden für das Erhebungsjahr sowie das Vorjahr erhoben.

(6) Zur Kostenermittlung nach Absatz 4 werden die nach Absatz 5 erhobenen Daten mittels quantitativer Analyseverfahren bereinigt und gewichtet, um die sich bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zu ermitteln; Mittelungen und Pauschalisierungen sind zulässig.

(7) In besonderen Ausnahmefällen kann einzelnen kommunalen Aufgabenträgern, bei denen es zu einer außerordentlichen und erheblichen Unterdeckung durch Sonderlasten bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 kommt, auf Antrag eine Sonderbelastungszuweisung für abgelaufene Haushaltsjahre gewährt werden. Der Antragsteller hat der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium die Sonderlast und die beabsichtigte Antragstellung unverzüglich beim Entstehen der Sonderlast anzuzeigen. Der Antrag auf eine Sonderbelastungszuweisung ist beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Sonderbelastungszuweisungen werden nur gewährt, sofern die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt hat. Dabei bleiben nicht notwendige Ausgaben außer Ansatz, zumutbare, jedoch nicht ausgeschöpfte Einnahmen werden angerechnet. Die jeweils zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde erlässt für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 geeignete Regelungen als Grundlage für die Prüfung nach Satz 4, es sei denn, der Erlass wäre nicht zweckmäßig oder für die Prüfung nach Satz 4 nicht erforderlich. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt nach erfolgter Bestätigung der jeweils zuständigen obersten Fachaufsichtsbehörde den Umfang der Unterdeckung fest. Als Maßstab für die Unterdeckung werden die Daten der jeweils letzten Kostenermittlung nach den Absätzen 5 und 6 herangezogen.

(8) Für Sonderlasten im Zusammenhang mit der Bewältigung einer möglichen Energie- und Gasmangellage in den Jahren 2022 und 2023, die bis zum 30. Juni 2024 abgerechnet sind, können kommunale Aufgabenträger bis zum 30. September 2024 eine Sonderbelastungszuweisung zum Ausgleich notwendiger Ausgaben beantragen. Eine Sonderbelastungszuweisung wird gewährt, sofern die Fachaufsichtsbehörden zuvor die finanziellen Mehrbelastungen der Aufgabenwahrnehmung dem Grunde und dem Umfang nach als erforderlich anerkannt und bestätigt haben. Das Nähere regelt das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.


§ 23 FAG M-V – Zuweisungen für Infrastruktur

(1) In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden und Landkreise allgemeine Zuweisungen ausschließlich für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breitband. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 stehen für

1.Gemeinden65 Prozent und
2.Landkreise35 Prozent

zur Verfügung.

(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 für Gemeinden vorgesehenen Mitteln wird in den Jahren 2020 bis 2023 ein Teilbetrag von 32 500 000 Euro vorab nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen verteilt. Die verbleibenden Mittel werden zu 50 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Finanzkraft verteilt. Die finanzkraftabhängige Zuweisung erhalten Gemeinden, deren Finanzkraft je Einwohner 115 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner nicht erreicht. Die Höhe der finanzkraftabhängigen Zuweisung einer Gemeinde wird ermittelt, indem zunächst die Differenz der Finanzkraft der Gemeinde je Einwohner zu dem auf 115 Prozent erhöhten durchschnittlichen Wert der Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner gebildet wird. Das absolute Ergebnis wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde multipliziert. Das so ermittelte Produkt wird durch die Summe der mit gleichem Rechenweg ermittelten Produkte aller Gemeinden, deren Finanzkraft unter 115 Prozent liegt, dividiert. Der sich hieraus ergebende Quotient wird mit dem für finanzkraftabhängige Zuweisungen zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 für Landkreise vorgesehenen Mittel werden zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen und zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Gebietsflächen verteilt.


§ 24 FAG M-V – Übergangszuweisung an kreisangehörige zentrale Orte

(1) Kreisangehörige zentrale Orte erhalten für eine Übergangszeit von fünf Jahren Zuweisungen insbesondere für investive Zwecke. Von den nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c hierfür insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln werden

1.im Jahr 202036 000 000 Euro,
2.im Jahr 202124 000 000 Euro,
3.im Jahr 202220 000 000 Euro sowie
4.im Jahr 202310 000 000 Euro ausgezahlt.

Der verbleibende Restbetrag kommt im Jahr 2024 zur Auszahlung.

(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird ermittelt, indem die Anzahl der Einwohner im Nahbereich eines kreisangehörigen zentralen Ortes durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Nahbereiche von kreisangehörigen Zentralen Orten dividiert und mit dem für das Jahr zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert wird. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.


§ 24a FAG M-V – Finanzierung des kooperativen E-Government

(1) Zur Finanzierung

  1. a)

    kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,

  2. b)

    von Aufbau und Betrieb gemeinsamer Komponenten der Kommunen im E-Government einschließlich zentraler Infrastrukturen,

  3. c)

    kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,

  4. d)

    kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und

  5. e)

    kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government

stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel zur Verfügung.

(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern . Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet.


§ 24b FAG M-V – Zuweisungen für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen zur Finanzierung ihrer Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene in Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis der aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, die seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, zugewiesen. Grundlage für die Verteilung ist im Jahr 2022 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. August 2022 und im Jahr 2023 eine Auswertung des Ausländerzentralregisters nach den in Satz 1 genannten Kriterien zum Stichtag 31. Dezember 2022. Die Landkreise leiten 60 Prozent des Zuweisungsbetrages an die kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der dort zum Stichtag aufhältigen ukrainischen Kriegsvertriebenen weiter.

(3) Die Mittel werden bis zum 1. Oktober des Ausgleichsjahres an die kreisfreien Städte und Landkreise ausgezahlt. Die Landkreise sind verpflichtet, die Gemeindeanteile nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.


§§ 25 - 28, Abschnitt 6 - Zuweisungen für besondere Bedarfe

§ 25 FAG M-V – Sonderbedarfszuweisungen

(1) Das Land stellt nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d 25 000 000 Euro im Jahr 2023, jeweils 50 000 000 in den Jahren 2024 und 2025 sowie 15 000 000 Euro ab 2026 für Sonderbedarfszuweisungen und 15 000 000 Euro für Sonderzuweisungen zur Verfügung. Die Mittel sind gegenseitig deckungsfähig. Die Verwendung der Mittel für Sonderzuweisungen ist in § 27 Absatz 2 , 4 und 6 und für Sonderbedarfszuweisungen in den folgenden Absätzen geregelt.

(2) Das Land kann an Gemeinden, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände auf Antrag Sonderbedarfszuweisungen für Investitionen und für nicht investive Zwecke gewähren, soweit

  1. 1.

    sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben,

  2. 2.

    diese zur Finanzierung von Vorhaben, die zu den pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis gehören, notwendig sind und

  3. 3.

    diese zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen beitragen oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

Sonderbedarfszuweisungen werden Antragstellern in außergewöhnlichen Lagen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, soweit kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Besondere Aufgaben sind insbesondere solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- oder Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden.

(3) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als 250 000 Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den nach § 34 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel.


§ 26 FAG M-V – Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung

(1) Das Land hat unter dem Namen "Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel errichtet, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen. Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium. Es erstellt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

(2) Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden die Mittel gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zugeführt.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 stehen zur Verfügung für:

  1. 1.

    Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 in Höhe von 25 000 000 Euro,

  2. 2.

    die Unterstützung von Gemeinden bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, in Höhe von 25 000 000 Euro.

Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen. Die Mittel nach Satz 1 sind gegenseitig deckungsfähig.

(4) Die für die Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 bis 2020 zulasten der Mittel nach Absatz 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230 000 Euro begrenzt. Ab dem Jahr 2021 werden die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Gewährung der Zuweisungen für Altverbindlichkeiten vollständig aus den Mitteln nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 finanziert.

(5) Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Verwaltungsakte zu erlassen.

(6) Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.


§ 27 FAG M-V – Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs, Sonderzuweisungen

(1) Weist eine Gemeinde oder ein Landkreis im Haushaltsvorjahr einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung aus und bestand zum 31. Dezember 2021 und zum Ende des Haushaltsvorjahres insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, kann beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Konsolidierungszuweisung beantragt werden. Die Konsolidierungszuweisung wird grundsätzlich in Höhe des selbst erwirtschafteten jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt (Grundzuweisung). Die Konsolidierungszuweisung beträgt 20 Prozent des zum 31. Dezember 2021 bestehenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen (Mindestzuweisung), wenn

  1. 1.

    der Antrag von einer kreisangehörigen Gemeinde, die keine große kreisangehörige Stadt ist, gestellt wird und diese die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt hat, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Absatz 4 Satz 4 liegen; Midereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden, oder

  1. 2.

    der Antrag von einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt gestellt wird und dieser oder diese im Haushaltsvorjahr mindestens einen positiven jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von 3 000 000 Euro oder 1,5 Prozent der laufenden Auszahlungen der Finanzrechnung erreicht hat.

Eine Konsolidierungszuweisung nach Satz 1 bis 3 kann höchstens in Höhe des Betrags gewährt werden, der zum Ausgleich des negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung zum 31. Dezember 2021 unter Einbeziehung bereits erhaltener oder gewährter Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs und selbst erwirtschafteter jahresbezogener positiver Salden erforderlich ist; die Zuweisung ist auf einen Betrag von 9 000 000 Euro beschränkt.

(2) Weist eine kreisangehörige Gemeinde mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte

  1. 1.

    in den drei vorangegangenen Haushaltsjahren jeweils einen jahresbezogenen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus und bestand zum Ende dieser Haushaltsjahre auch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung oder

  2. 2.

    im Haushaltsvorjahr einen negativen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen und in den vier vorangegangenen Haushaltsjahren nur in einem Haushaltsjahr einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus und bestand zum Ende dieser Haushaltsjahre auch insgesamt ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung,

kann beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Sonderzuweisung beantragt werden. Diese wird in Höhe des negativen jahresbezogenen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsvorjahr gewährt. Die Gewährung der Sonderzuweisung erfolgt, wenn die Gemeinde

  1. 1.

    die Hebesätze für Realsteuern im Haushaltsvorjahr so festgesetzt hat, dass sie mindestens 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnittshebesatz nach Absatz 4 Satz 4 liegen; Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart können dabei durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart ausgeglichen werden,

  2. 2.

    die im Haushaltssicherungskonzept oder dessen Fortschreibung für das Haushaltsvorjahr festgelegten Maßnahmen umgesetzt oder die darin festgelegten Haushaltsverbesserungen insgesamt erreicht hat und

  3. 3.

    auf den Haushaltsausgleich des Haushaltsvorjahres gerichtete rechtsaufsichtliche Entscheidungen umgesetzt hat.

Bestand zum 31. Dezember 2021 ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung, erhält die Gemeinde ergänzend zur Sonderzuweisung eine Zuweisung zur Unterstützung beim Abbau dieses negativen Saldos in Höhe von 20 Prozent dieses Saldos (Ergänzungszuweisung); Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Wurde einer Gemeinde oder einem Landkreis im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 eine Konsolidierungszuweisung gewährt und wird diese in Folgejahren erneut beantragt, richtet sich die Berechnung der Mindestzuweisung abweichend von Absatz 1 Satz 3 nach dem Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, der der Berechnung der erstmaligen Zuweisung zu Grunde gelegen hat, sofern die Antragstellung für aufeinander folgende Haushaltsjahre erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller eine Ergänzungszuweisung erhalten hat und in Folgejahren eine Konsolidierungszuweisung oder erneut eine Ergänzungszuweisung beantragt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gewährung der Zuweisungen erfolgt im Rahmen der nach § 26 Absatz 3 Nummer 1  für Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen und nach § 25 Absatz 1  für Sonderzuweisungen im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel und richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Der Antrag auf Zuweisung nach Absatz 1 oder 2 ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens zum 1. September des Haushaltsjahres mit dem vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Antragsformular vorzulegen, diese leitet den Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte mit einer Stellungnahme innerhalb eines Monats an das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium weiter. Dem Antrag ist als Nachweis der Salden, die der Gewährung der Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 zu Grunde liegen, die Darstellung im Anhang gemäß § 48 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik für das Haushaltsvorjahr aus dem gemäß § 60 Absatz 4 der Kommunalverfassung aufgestellten Jahresabschluss, für vorangegangene Haushaltsjahre aus den gemäß § 60 Absatz 5 der Kommunalverfassung festgestellten Jahresabschlüssen beizufügen. Für die Bestimmung der gewogenen Durchschnittshebesätze sowie von Mehr- oder Mindereinzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sind die gewogenen Durchschnittshebesätze der Gemeindegrößenklasse entsprechend dem Realsteuervergleich des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für das jeweilige Haushaltsvorvorjahr des der Berechnung zu Grunde liegenden Haushaltsjahres heranzuziehen; für die Berechnung von Mehr- und Mindereinzahlungen sind die Gewerbesteuereinzahlungen um die gezahlte Gewerbesteuerumlage zu mindern.

(5) Übersteigt eine Zuweisung nach Absatz 1 oder die Summe der Zuweisungen nach Absatz 2 nach Feststellung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wurde, den nach Absatz 1 Satz 4 maßgeblichen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung, hat die Gemeinde oder der Landkreis dies dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses mitzuteilen und den übersteigenden Betrag innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung zurückzuzahlen. Bestand nach Maßgabe von Satz 1 kein ausgleichsfähiger negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, erfolgt die Rückzahlung in Höhe des Zuweisungsbetrags. Hat eine Gemeinde oder ein Landkreis in Haushaltsvorjahren bereits Zuweisungen nach Absatz 1 oder 2 oder anderweitige Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs erhalten, so sind die der Antragstellung zu Grunde liegenden

  1. 1.

    jahresbezogenen Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung um darin enthaltene Zuweisungsbeträge zu mindern,

  2. 2.

    Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Finanzrechnung um die bis zum Endes des jeweiligen Haushaltsjahres gewährten Hilfen zum Erreichen des Haushaltsausgleichs zu erhöhen, soweit diese im Saldo noch nicht enthalten sind.

(6) Zuweisungsempfänger nach Absatz 1 oder Absatz 2, die im Haushaltsjahr auf eine investive Verwendung von Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 verzichten, erhalten in den Antragsjahren 2024 bis 2027 ergänzend zur Zuweisung nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Sonderzuweisung für investive Zwecke in Höhe von 4 Prozent der ihnen im Haushaltsvorjahr gewährten Schlüsselzuweisungen. Die Gewährung erfolgt als Kapitalzuschuss.

(7) Für die Antragstellung im Jahr 2026 sind abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 die Hebesätze für die Grundsteuern A und B im Haushaltsvorjahr so festzusetzen, dass Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2023 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze im Haushaltsjahr 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen Durchschnittshebesatz für das Jahr 2023 nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden wären. Für die Antragstellung im Jahr 2027 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Einzahlungen mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2024 erzielt worden wären, wenn die entsprechenden Hebesätze im Haushaltsjahr 20 Hebesatzpunkte über dem jeweiligen Durchschnittshebesatz für das Jahr 2024 nach Absatz 4 Satz 4 festgesetzt worden wären. Die Möglichkeit, Mindereinzahlungen bei einer Realsteuerart durch Mehreinzahlungen bei einer anderen Realsteuerart auszugleichen, bleibt bei der Antragstellung in den Jahren 2026 und 2027 unberührt.


§ 28 FAG M-V – Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern

(1) Aus den Zuweisungen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird unter der Bezeichnung "Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern" (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.

(2) Der Aufbaufonds wird vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium verwaltet. Zur Beratung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium berufen. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern . Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.

(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Aufbaufonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen.

(4) Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften.

(5) Zur Refinanzierung der vom Land vorfinanzierten Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau werden aus dem Aufbaufonds jährlich bis zu 20 000 000 Euro, längstens jedoch bis zum Jahr 2034, entnommen.

(6) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.

(7) Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des Fondsvermögens zu unterrichten.


§§ 29 - 30, Abschnitt 7 - Umlagen

§ 29 FAG M-V – Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ( § 16 Absatz 4 ) die Bedarfsmesszahl ( § 16 Absatz 2 ) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird der Teilschlüsselmasse für Gemeindeaufgaben hinzugefügt.

(3) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 1. Oktober eines Jahres fällig. Für rückständige Beträge können Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefordert werden.


§ 30 FAG M-V – Kreisumlage, Verordnungsermächtigung

(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, erhebt er eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Umlagegrundlagen entsprechen der Finanzkraft nach § 16 Absatz 7 Satz 1 .

(3) Die Kreisumlage ist zwischen großen kreisangehörigen Städten und sonstigen kreisangehörigen Gemeinden zu differenzieren, wenn große kreisangehörige Städte in ihrem Gebiet Aufgaben anstelle des Landkreises wahrnehmen und anderweitig kein ausreichender finanzieller Ausgleich stattfindet. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.

(4) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 . Ergibt sich nach Absatz 2 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung regeln.


§§ 31 - 35, Abschnitt 8 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

§ 31 FAG M-V – Grundlagen der Verteilung

(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen; Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern.

(2) Für die Gebietsfläche ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer.

(3) Soweit dieses Gesetz die Aufkommen der Gemeinden aus Steuern zu Grunde legt, sind die im Kalenderjahr tatsächlich eingezahlten Beträge und festgesetzten Hebesätze zu berücksichtigen. Steuerrückzahlungen und die Gewerbesteuerumlage werden hiervon abgezogen. Die korrekte Erfassung und Übermittlung der Realsteueraufkommen (Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer) und der Hebesätze ist durch die Rechnungs- und die Gemeindeprüfungsämter nach Abschluss eines Kalenderjahres auf Anforderung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen und zu bestätigen.

(4) Die Bedarfsansätze nach § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 werden auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.

(5) Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

(6) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden. Bei geteilten Zentren werden die Einwohner im gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohner der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt. Handelt es sich dabei um Zentren unterschiedlicher Ordnung, werden der kleineren Gemeinde mindestens 15 Prozent der Einwohner des gemeinsamen Verflechtungsbereichs zugerechnet.

(7) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest.


§ 32 FAG M-V – Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen und der Finanzausgleichsumlage

(1) Die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach § 14 mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f, die Übergangszuweisungen an kreisangehörige zentrale Orte nach § 24 , die Finanzausgleichsumlage nach § 29 sowie die Kreisumlagegrundlagen nach § 30 werden durch das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern errechnet und durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung.

(2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben das Zehnfache und bei den Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Grundbetrages ( § 16 Absatz 3 sowie § 19 Absatz 3 ) übersteigen.

(3) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben.

(4) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium erhoben werden.

(5) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und Sonderzuweisungen ( § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d ) zu decken.


§ 33 FAG M-V – Auszahlung der Zuweisungen

(1) Schlüsselzuweisungen nach den §§ 16 und 19 sowie Zuweisungen nach den §§ 22 bis 24 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen.

(2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß § 30 , den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß § 29 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen.


§ 34 FAG M-V – Beirat

(1) Beim für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. 1.

    ein Vertreter des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums als vorsitzendes Mitglied,

  2. 2.

    ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,

  4. 4.

    ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Der Beirat berät das für Kommunalangelegenheiten und das für Finanzen zuständige Ministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung.


§ 35 FAG M-V

(weggefallen)


§§ 36 - 38, Abschnitt 9 - (weggefallen)

§ 36 FAG M-V

(weggefallen)


§ 37 FAG M-V

(weggefallen)


§ 38 FAG M-V

(weggefallen)


Anhang

Anlage FAG M-V

(weggefallen)


Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FlAG
Gliederungs-Nr.: 240-3
Normtyp: Gesetz

Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)

Vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, ber. 780; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 240-3)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Ausländische Flüchtlinge 1
Aufnahmepflicht 2
Verteilungsverfahren 3
Gemeinschaftsunterkünfte 4
Kostenerstattung 5
Übergangsregelung 6
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Aussiedlern und Spätaussiedlern im Land Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG M-V) vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660)


§ 1 FlAG – Ausländische Flüchtlinge

(1) Ausländische Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a)

    Asylbewerber (Absatz 2),

  2. b)

    Asylberechtigte,

  3. c)

    Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik eutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist,

  4. d)

    Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist,

  5. e)

    nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommene Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge,

  6. f)

    Ausländer, die nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.

(2) Zu den Asylbewerbern nach Absatz 1 Buchstabe a gehören alle Ausländer, die Schutz nach § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), beantragt haben, auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden sind, ohne dass eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist.

(3) Den in Absatz 1 genannten Personen stehen deren Ehegatten und minderjährige Kinder gleich.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige Ausländer, an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht, den in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlingen gleichstellen. Soweit dieses Gesetz für die in Absatz 1 genannten ausländischen Flüchtlinge unterschiedliche Regelungen trifft, sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die auf die gleichgestellten Ausländer anwendbaren Regelungen zu bezeichnen.


§ 2 FlAG – Aufnahmepflicht

(1) Soweit die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt, obliegt diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde.

(2) Die Landesregierung bestimmt die für die Verteilung nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde durch Rechtsverordnung. Bestimmungen über die Zuständigkeit auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3 .

(3) Soweit die einem Landkreis zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises untergebracht werden können, kann sie der Landrat auf kreisangehörige Gemeinden verteilen. Die Verpflichtung zur Aufnahme obliegt den kreisangehörigen Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Für das Verteilungsverfahren gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß. Der Landkreis erstattet den Gemeinden die notwendigen Kosten der Unterbringung. § 5 Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend. Das Land erstattet dem Landkreis die den Gemeinden zu erstattenden Kosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 .


§ 3 FlAG – Verteilungsverfahren

(1) Die Landesregierung kann die Verteilung einzelner oder aller Flüchtlingsgruppen auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung regeln und Aufnahmequoten festlegen. Rechtsverordnungen über die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.

(2) Soweit die Verteilung von Flüchtlingen auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht durch Rechtsverordnung geregelt ist, erfolgt sie durch die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist die Größe der Gebietskörperschaften nach der Zahl ihrer Einwohner zu berücksichtigen, soweit nicht aus wichtigen Gründen, namentlich im Interesse der aufzunehmenden Flüchtlinge, eine abweichende Verteilung sachgerecht ist.

(3) Auf die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Aufnahmequote können Flüchtlinge anderer Flüchtlingsgruppen nach § 1 angerechnet werden.

(4) Beim Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und bei der Verteilung nach Absatz 2 ist die besondere Belastung der Gebietskörperschaften, auf deren Gebiet sich eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für ausländische Flüchtlinge befindet, angemessen zu berücksichtigen.


§ 4 FlAG – Gemeinschaftsunterkünfte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten ausländischen Flüchtlinge ausreichende Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Für die Aufnahme anderer ausländischer Flüchtlinge sollen sie Gemeinschaftsunterkünfte einrichten, soweit dies für deren Unterbringung erforderlich ist. Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Art, Größe und Ausstattung der Unterkünfte festzulegen.

(2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte können sie sich Dritter bedienen. Das Benutzungsverhältnis in den Gemeinschaftsunterkünften ist öffentlich -rechtlich. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen durch Satzung regeln.

(3) Soweit die nach § 2 Abs. 3 auf kreisangehörige Gemeinden verteilten ausländischen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, gilt Absatz 2 sinngemäß für die Gemeinden.


§ 5 FlAG – Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von

  1. a)

    Asylbewerbern, soweit ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

  2. b)

    ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe c bis f ,

  3. c)

    vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten, die auf Grund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung besitzen,

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der in das Erstattungsverfahren einzubeziehenden Flüchtlingsgruppen verändern, soweit dies erforderlich ist, um erheblichen Veränderungen im Flüchtlingsbereich oder bei der Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen.

(2) Erstattet werden die notwendigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch , dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch , dem Asylbewerberleistungsgesetz und den danach ergangenen Rechtsvorschriften sowie die notwendigen Leistungen, die die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II zu gewähren haben. Soweit danach Leistungen nach Ermessen gewährt werden, kann der Innenminister allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen. Leistungen, für die den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Anspruch besteht, werden nicht erstattet.

(3) Erstattet werden die notwendigen Unterkunftskosten. Soweit Gemeinschaftsunterkünfte geschaffen oder hergerichtet werden sollen, können die hierfür erforderlichen Investitionen erstattet werden, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Investition durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden ist. Der Innenminister kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen.

(4) Bedienen sich die Landkreise und kreisfreien Städte für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter, erfolgt eine Kostenerstattung oder eine Zuwendung durch das Land nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vor Abschluss des Vertrages durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden sind.


§ 6 FlAG – Übergangsregelung

§ 5 Abs. 5 findet auf Verträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nachträglich erfolgen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten beantragt wird.


Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: LEntG,MV
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 214-1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535)


§ 1 LEntG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und Übernahmeverfahren und die damit verbundenen oder isolierten Entschädigungsverfahren im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.


§ 2 LEntG – Enteignungszweck

(1) Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. 1.

    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

  2. 2.

    andere Vorhaben zu verwirklichen für

    1. a)

      den Schutz von Boden, Wasser und Luft,

    2. b)

      die Wärmeversorgung,

    3. c)

      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    4. d)

      die Errichtung oder Änderung von Einrichtungen, die Schulen, Hochschulen oder anderen Zwecken der Kultur, Wissenschaft oder Forschung dienen,

    5. e)

      den Bau von Alten-, Pflegeheimen, Kindereinrichtungen, Krankenhäusern sowie anderen sozialen Zwecken dienenden Gebäuden sofern diese dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(2) Enteignungen von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.


§ 3 LEntG – Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Sie setzt ferner voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen.

(3) Für die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land und für die Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen ( § 2 Abs. 2 ), gelten die §§ 90 und 91 BauGB sinngemäß.

(4) Für den Umfang, die Beschränkung und die Ausdehnung der Enteignung gilt § 92 BauGB sinngemäß.


§ 4 LEntG – Gegenstand der Enteignung

(1) Durch Enteignung können

  1. 1.
    das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  2. 2.
    andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
  3. 3.
    Rechte entzogen werden, die zum Entwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
  4. 4.
    soweit es in den durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches vorgesehen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren;
  5. 5.
    die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen und Einfriedungen angeordnet werden;
  6. 6.
    die Befugnis begründet werden, bei der Ausführung von Vorhaben, für welche die Enteignung zulässig ist, Grundstücke vorübergehend zu benutzen.

(2) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.


§ 5 LEntG – Entschädigung

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die §§ 93 bis 101 , 102 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 bis 6 sowie § 103 BauGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Rückenteignung ( § 102 BauGB ) kann nicht verlangt werden, wenn

  1. 1.
    der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder
  2. 2.
    ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks zu Gunsten eines anderen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.


§ 6 LEntG – Härteausgleich

(1) Wird ein bewohntes Grundstück enteignet, so soll einem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der durch die Enteignungsmaßnahme sein Nutzungsrecht verliert, zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die in seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeuten und die durch die nach § 5 gewährte Entschädigung nicht abgedeckt und auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, ein Geldausgleich gewährt werden, soweit es die Billigkeit erfordert (Härteausgleich). Der Härteausgleich kann auch durch ein zinsgünstiges Darlehn oder durch Zinsverbilligung eines Darlehns erbracht werden.

(2) Zur Leistung des Härteausgleichs ist der Enteignungsbegünstigte ( § 94 Abs. 2 BauGB ) verpflichtet.

(3) Ein Härteausgleich ist nicht zu gewähren, soweit der Ausgleichsberechtigte es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel, abzuwenden.

(4) Ein Härteausgleich ist nur auf Antrag zu gewähren. Diesen hat der Ausgleichsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ( § 108 BauGB ) zu stellen.

(5) Über einen Antrag auf Härteausgleich ist in dem Enteignungsbeschluss ( § 113 BauGB ) zu befinden.


§ 7 LEntG – Bindungswirkung

Ist in einem Planfeststellungsverfahren oder einem anderen förmlichen Verfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind.


§ 8 LEntG – Vorverfahren bei mehreren Grundstücken

(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde einen Plan festgestellt hat, der die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens regelt, und dieser unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. § 7 ist anzuwenden. Die Feststellung des Plans ist nur zulässig, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eines Planes nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Enteignung in einem anderen Gesetz zugelassen ist, dem Vorhaben ein in einem Planfeststellungsverfahren festgestellter Plan zu Grunde liegt und der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) In einfach gelagerten Fällen kann die zuständige Behörde anstatt einer Planfeststellung einen Plan nach Anhörung der unmittelbar Betroffenen beschließen. Im Übrigen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Haben die Beteiligten zugestimmt oder liegt ein Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung vor, kann die zuständige Behörde von einem Plan nach Absatz 1 oder Absatz 2 absehen.


§ 9 LEntG – Enteignungsbehörde

(1) Enteignungsbehörde ist der Innenminister.

(2) An den Entscheidungen der Enteignungsbehörde, die auf Grund mündlicher Verhandlungen ergehen, wirken ehrenamtliche Beisitzer mit.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt. Die Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch gilt entsprechend.


§ 10 LEntG – Enteignungsverfahren

(1) Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde auf Antrag durchgeführt. Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und die Namen und Anschriften der Beteiligten angeben.

(2) Die §§ 106 bis 122 , 192 bis 194 , 197 , 198 , 201 , 208 bis 212 BauGB sowie die auf Grund des § 199 BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sind sinngemäß anzuwenden. § 209 BauGB gilt sinngemäß auch für die Vorbereitung der Planung nach § 8 .


§ 11 LEntG – Vertreter von Amts wegen

(1) Um die Rechte Beteiligter zu wahren, hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist:

  1. 1.
    für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist;
  2. 2.
    für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist;
  3. 3.
    für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes , wenn er der Aufforderung der Enteignungsbehörde einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
  4. 4.
    für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Enteignungsverfahren selbst tätig zu werden;
  5. 5.
    für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn die Enteignungsbehörde erfolglos versucht hat, auf die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hinzuwirken, und auch eine alsdann den betroffenen Rechtsinhabern von der Enteignungsbehörde gesetzte Frist für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters verstrichen ist;
  6. 6.
    bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Auf die Vertretungsmacht des nach Absatz 1 Nr. 5 bestellten Vertreters ist es ohne Einfluss, wenn während des Verfahrens ein Wechsel eines oder mehrerer Rechtsinhaber eintritt.

(3) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt.

(4) Der Vertreter hat gegen den Antragsteller des Enteignungsverfahrens Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. § 121 Abs. 2 Satz 2 erster Satzteil und Satz 3 sowie Absatz 3 erster Halbsatz BauGB gelten sinngemäß. Über den Anspruch entscheidet die Enteignungsbehörde.

(5) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.


§ 12 LEntG – Verfahren vor den Gerichten

(1) Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde sowie Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 209 BauGB können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 217 Abs. 2 bis 4 , 218 bis 228 und § 231 BauGB sinngemäß.

(3) Gegen die Endurteile des Landgerichts findet die Revision an das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt.


§ 13 LEntG – Anwendung des Baugesetzbuches

Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuches für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2254) mit den Änderungen vom 25. Juli 1988 und 31. August 1990 (BGBl. 1 S. 1093; II S. 889, 1122) maßgebend. Die in diesen Bestimmungen für die Bundesregierung enthaltenen Ermächtigungen gelten für die Landesregierung.


§ 14 LEntG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
  2. 2.
    Markierungen im Gelände wie Pfähle, Pflocke und sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach § 209 BauGB , dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig setzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Enteignungsbehörde.


§ 15 LEntG

Hier nicht wiedergegeben.


§ 16 LEntG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (1) in Kraft.

*

(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 30.3.1993.

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)

Vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 3)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853)

Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung 3
Fahrkostenerstattung 4
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung 5
Dauer der Dienstreise 6
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung 7
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld 8
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen 9
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Füllen 10
Erkrankung während einer Dienstreise 11
Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen 12
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung 13
Abfindung bei Auslandsdienstreisen 14
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass 15
Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld 16
Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung 17
Verweisungen 18
Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung 19

§ 1 LRKG M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung der Beamtinnen und Beamten sowie der Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Trennungsgeld). Das Landesumzugskostengesetz bleibt unberührt.

Berechtigte nach diesem Gesetz sind

  1. 1.

    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten und

  2. 2.

    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrkostenerstattung ( § 4 ),

  2. 2.

    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung ( § 5 ),

  3. 3.

    Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung ( § 7 ),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld ( § 8 ),

  5. 5.

    Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen ( § 9 ),

  6. 6.

    Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung ( § 13 ),

  7. 7.

    Abfindung bei Auslandsdienstreisen ( § 14 ),

  8. 8.

    Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass ( § 15 ).


§ 2 LRKG M-V – Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der oder dem hierfür zuständigen Vorgesetzten schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Berechtigten oder nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort der Berechtigten ist die mündliche Form der Genehmigung ausreichend.

    Als Dienstreisen gelten auch Reisen im Sinne des § 10 Absatz 1 und 4 . Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich oder sinnvoll ist. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und sollen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ausgeführt werden.

  2. 2.

    Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland, zwischen Ausland und Inland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

  3. 3.

    Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, an dem sich die Dienststätte der Berechtigten befindet.

  4. 4.

    Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Versehen die Berechtigten den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, bei der sie überwiegend tätig sind, als Dienststätte. Ist eine regelmäßige oder überwiegende Tätigkeit an einer Dienststätte nicht feststellbar, gilt die Dienststelle, der die Berechtigten organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinn.

  5. 5.

    Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist.

  6. 6.

    Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, von der aus sich die Berechtigten überwiegend in die Dienststätte begeben.


§ 3 LRKG M-V – Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise einschließlich des Klimaschutzes und des Zeitaufwandes vorzunehmen. Bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Beförderungskosten nicht statt.

Abweichend von Satz 2 kann die oder der hierfür zuständige Vorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise anordnen, insbesondere wenn die Fahrstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, bemisst sich die Fahrkostenerstattung ( § 4 ) oder die Wegstreckenentschädigung ( § 5 ) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet.

(3) Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Es kann zugelassen werden, dass auf eine Belegvorlage verzichtet wird und die Belegprüfung durch die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle nicht obligatorisch stattfindet, sondern nur stichprobenweise erfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde, für die obersten Dienstbehörden der Landesverwaltung und deren Geschäftsbereiche das Finanzministerium. Findet die Belegprüfung stichprobenweise statt, so können die zuständigen Stellen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege nach Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt oder eine bereits gezahlte Reisekostenvergütung zurückgefordert werden.

(6) Der Berechtigte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.

(7) Beschließt die Landesregierung die Einführung eines elektronischen Dienstreisesystems, ist dieses System von den Berechtigten der Staatskanzlei und der Ministerien einschließlich der nachgeordneten Behörden zu nutzen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die technischen Voraussetzungen von der Dienststelle nicht geschaffen werden können. Für die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen mit dem elektronischen Dienstreisesystem ist die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Das Nähere regelt eine Landesverordnung.


§ 4 LRKG M-V – Fahrkostenerstattung

(1) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser sollen vorrangig genutzt werden. Die Kosten für diese Fahrten werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet, dies gilt auch, wenn es andere kostengünstigere Verkehrsmittel gibt. Bei Vorliegen triftiger Gründe erfolgt Kostenerstattung bei Benutzung

  1. 1.

    einer höheren Klasse oder

  2. 2.

    eines Liege- oder Schlafwagens der niedrigsten verfügbaren Klasse oder

  3. 3.

    eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

(2) Die Nutzung eines Flugzeuges für Inlandsdienstreisen ist nur in besonderen organisatorisch unabweisbaren Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind in maßvoller Abwägung des Zeitaufwandes zu nutzen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unentgeltlich benutzt werden kann.


§ 5 LRKG M-V – Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Vorliegen triftiger Gründe für

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge 15 Cent,

  2. 2.

    zweirädrige Kraftfahrzeuge 7 Cent.

Soweit triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge 30 Cent

  2. 2.

    zweirädrige Kraftfahrzeuge 13 Cent.

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit dienstlich anerkannten privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, erhalten in den unteren Forstbehörden tätige Dienstreisende zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 einen Zuschlag von 5 Cent je gefahrenem Kilometer.

(3) Berechtigte, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 10 Cent je Person und Kilometer. Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt.

(6) Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit, insbesondere das Dienstfahrzeug, genutzt werden kann und besondere dienstliche oder persönliche Gründe für die unterlassene Inanspruchnahme nicht vorliegen.

(7) Die Wegstreckenentschädigungssätze nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 erhöhen sich bei Nutzung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Elektromobilitätsgesetzes um 3 Cent je Kilometer.


§ 6 LRKG M-V – Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.


§ 7 LRKG M-V – Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

(1) Zur Abgeltung des Mehraufwandes für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24 Euro.

(2) Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise

  1. a)

    von mehr als 8 Stunden 8 Euro,

  2. b)

    von mehr als 14 Stunden 12 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet. Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie am oder zum vorübergehenden Aufenthaltsort wird für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.

(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr angetreten und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

(4) Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 oder 2 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr- oder Übernachtungskosten oder in den Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.


§ 8 LRKG M-V – Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld

(1) Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. Absatz 1 ist weiterhin nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder ihm die Kosten für das Benutzen von Liege- oder Schlafwagen erstattet werden.

(3) Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln werden Übernachtungsgelder nicht gezahlt.


§ 9 LRKG M-V – Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung eines Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.


§ 10 LRKG M-V – Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gezahlt; im Übrigen ist § 6 anzuwenden. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gezahlt, wenn der Berechtigte vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gezahlt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gezahlt wird, Satz 2 letzter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Bei einer zweitägigen Abordnung sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gezahlt; notwendig Fahrkosten und Auslagen werden nach den §§ 4 , 5 und 9 Abs. 1 erstattet.

(3) Übernachtet der Berechtigte in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 8 nicht anzuwenden. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort ( §§ 4 , 5 ) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erstattet. Die Zeit zwischen der Ankunft und Abreise an der Wohnung wird in die Tagegeldberechnung nicht mit einbezogen.

(4) Wer eine Reise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts durchführt, erhält Reisekostenvergütung nach den §§ 4 , 5 , 7 und 8 .


§ 11 LRKG M-V – Erkrankung während einer Dienstreise

Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen unvermeidbaren Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 der Landestrennungsgeldverordnung gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.


§ 12 LRKG M-V – Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Werden Dienstreisen mit privaten Reisen von bis zu fünf Arbeitstagen zeitlich verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als seien die Berechtigten vor dem Dienstgeschäft unmittelbar von der Wohnung oder der Dienststätte zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zur Wohnung oder Dienststätte gereist (fiktiver Reiseverlauf). Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Werden Dienstreisen mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet. Nachweise über die Fahrkosten des fiktiven Reiseverlaufes am Buchungstag sind von den Bediensteten der Dienstreiseabrechnung beizufügen. Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die fiktive dienstliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise angeordnet, gilt die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Neben der Reisekostenvergütung für die Rückreise wird eine Reisekostenvergütung für die Hinreise für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum vorübergehenden Aufenthaltsort, an dem die Bediensteten die Anordnung zur Beendigung der privaten Reise erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der privaten Reise zur vorgesehenen Dauer der privaten Reise gewährt.

(4) Aufwendungen der Berechtigten und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer privaten Reise verursacht worden sind, werden im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten.


§ 13 LRKG M-V – Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung

(1) Dauert der Aufenthalt anlässlich desselben Dienstgeschäftes oder derselben Maßnahme an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, wird vom achten Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre. Zu den Aufenthaltstagen rechnen nicht die Tage der Hin- und Rückreise. Das vorübergehende Verlassen des Geschäftsortes hat keinen Einfluss auf die Frist.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung zahlen, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.


§ 14 LRKG M-V – Abfindung bei Auslandsdienstreisen

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich die Gewährung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen nach der Auslandsreisekostenverordnung.

(2) Bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu Land und zu Wasser werden die entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet.

(3) Bei Flugreisen werden die Kosten für die niedrigste verfügbare Klasse erstattet. Die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse können erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens acht Stunden dauert. Die oberste Dienstbehörde kann in folgenden Fällen die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse anordnen:

  1. a)

    wenn das Dienstgeschäft sich unmittelbar an die Ankunft anschließt,

  2. b)

    auf dienstliche Weisung eine Person begleitet werden muss, die die höhere Klasse nutzt oder

  3. c)

    durch körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigung eine Reiseerschwernis besteht, die eine Nutzung der höheren Klasse rechtfertigt.


§ 15 LRKG M-V – Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Bei Reisen zur Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die entstandenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie bei Dienstreisen erstattet.


§ 16 LRKG M-V – Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld

(1) Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Aufwendungen Trennungsgeld gemäß der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Abordnung steht die Dienstleistung außerhalb des öffentlichen Dienstes gleich.

(2) Berechtigte, die ohne Zusage der Umzugskostenvergütung vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland abgeordnet werden, erhalten Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, erhalten ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.


§ 17 LRKG M-V – Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld nach diesem Gesetz zu erlassen, worin auch bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist,

  2. 2.

    durch Rechtsverordnung die in diesem Gesetz festgesetzten Beträge, Zeitstaffelungen und Prozentsätze veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung die Einführung, Anwendung, Änderung, Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaffung eines elektronischen Dienstreisesystems zu regeln.

(2) Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Soweit das Finanzministerium zu den abweichenden Vorschriften der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Auslandsdienstreisen Verwaltungsvorschriften erlässt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der Staatskanzlei.

(3) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Behörde über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.


§ 18 LRKG M-V – Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.


§ 19 LRKG M-V – Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung

(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die Anordnung oder die Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung. Die obersten Dienstbehörden können Verwaltungsvorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich erlassen.

(2) Für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Reisekosten sowie von Trennungsgeld nach diesem Gesetz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und für in den Landesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter wird die Landesregierung ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Für die übrigen Berechtigten, insbesondere die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Landkreise, ist die oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zuständig, die ihre Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen kann.


Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)

Vom 28. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 347; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 205-1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193)

Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich 1
Grundsätze der Landesstatistik und Kommunalstatistik 2
Statistisches Amt 3
Zusammenarbeit der statistischen Ämter 4
Landesstatistiken 5
Statistiken aus dem Verwaltungsvollzug 6
Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken 7
Geschäftsstatistiken 8
Erhebungsstellen 9
Kommunalstatistiken 10
Kommunale Statistikstellen 11
Erhebungsbeauftragte 12
Erhebungs- und Hilfsmerkmale 13
Auskunftspflicht 14
Informationspflicht 15
Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen 15a
Adressdateien 16
Statistische Geheimhaltung 17
Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken 18
Vergabe statistische Arbeiten 19
Verbot der Reidentifizierung 20
Strafvorschrift 21
Bußgeldvorschrift 22
(weggefallen) 23
In-Kraft-Treten 24

§ 1 LStatG M-V – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von

    1. a)

      Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und

    2. b)

      Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung von

    1. a)

      Landesstatistiken und

    2. b)

      Kommunalstatistiken,

  3. 3.

    für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken), sowie

  4. 4.

    für die statistische Aufbereitung und Auswertung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug.


§ 2 LStatG M-V – Grundsätze der Landesstatistik und Kommunalstatistik

(1) Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, für den Informationsbedarf von Bund, Ländern, Landkreisen, Gemeinden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Für die amtliche Statistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung.

(2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Erhobene Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.


§ 3 LStatG M-V – Statistisches Amt

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als besondere Organisationseinheit in das Landesamt für innere Verwaltung eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für innere Verwaltung und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzeldaten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Die Aufgabe des Statistischen Amtes ist es,

  1. 1.

    EU-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,

  2. 2.

    Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitzuwirken,

  3. 3.

    Volkswirtschaftliche und Umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundes- und Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,

  4. 4.

    das statistische Informationssystem des Landes einzurichten, zu betreiben und inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln sowie an der Koordinierung von speziellen Informationssystemen anderer Stellen des Landes mitzuwirken,

  5. 5.

    wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten vorzunehmen,

  6. 6.

    auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Union, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,

  7. 7.

    die Behörden und Gerichte des Landes, die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,

  8. 8.

    an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- und Landesstatistik betreffen,

  9. 9.

    bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken,

  10. 10.

    sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dieser Stelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über die Folgen ihrer Verletzung zu belehren. Sie dürfen während der Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzuges betraut werden.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europa legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.


§ 4 LStatG M-V – Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.


§ 5 LStatG M-V – Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einem anderen Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer von bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik für Zwecke der Planung oder zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich sind und die Erhebung nur einen begrenzten Befragtenkreis betrifft.

(3) Landesstatistiken, die auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Amt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Verwaltungsvorschriften der Landesregierung oder der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa angeordnet; die Finanzierung muss gesichert sein.

(4) Die eine Landesstatistik anordnende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann anzuordnen und inhaltlich zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu ändern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn und soweit die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.


§ 6 LStatG M-V – Statistiken aus dem Verwaltungsvollzug

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Statistischen Amt für statistische Zwecke solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die beim Vollzug eines Landesgesetzes erhoben worden sind, soweit das Gesetz dies vorsieht. Personenbezogene Daten, die freiwillig für Zwecke des Verwaltungsvollzugs gegeben wurden und in automatisierten Registern oder Dateien verarbeitet werden, dürfen mit Einwilligung des Betroffenen dem Statistischen Amt für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des Registers und der Datei,
  2. 2.
    speichernde Stelle,
  3. 3.
    die an das Statistische Amt zu übermittelnden Daten,
  4. 4.
    den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
  5. 5.
    Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.


§ 7 LStatG M-V – Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken

Das Statistische Amt kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

  1. 1.
    zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie
  2. 2.
    Erhebungsunterlagen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht.

Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.


§ 8 LStatG M-V – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der Dienststelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten Dienststellen dienen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa ganz oder teilweise dem Statistischen Amt übertragen werden. Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Name und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.


§ 9 LStatG M-V – Erhebungsstellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen sowie Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der amtlichen Statistik mitzuwirken haben, wenn dies wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung zweckmäßig ist. Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Werden zur Erhebung von EU-, Bundes- oder Landesstatistiken örtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 12 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,

  2. 2.

    bei der Auswahl der Berichtstellen mitzuwirken, die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

  3. 3.

    unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen und

  4. 4.

    die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Amt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(3) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anders bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und

  2. 2.

    die empfangenen Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Amt zuzuleiten.

(4) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von statistischen Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(5) Sind bei Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden kommunale Statistikstellen eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen.

(6) Nehmen die Landkreise kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden die Einrichtung der Erhebungsstellen als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen der Fachaufsicht der nachfolgenden Behörden:

  1. 1.

    Fachaufsichtsbehörde ist der Landrat, soweit örtliche Erhebungsstellen bei einer Gemeinde oder einem Amt eingerichtet sind, die der Rechtsaufsicht des Landrates unterstehen, im Übrigen das Landesamt für innere Verwaltung,

  2. 2.

    obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für innere Verwaltung,

  3. 3.

    oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium.

Soweit das Landesamt für innere Verwaltung Fachaufsichtsbehörde oder obere Fachaufsichtsbehörde ist, werden diese Aufgaben vom Statistischen Amt wahrgenommen.


§ 10 LStatG M-V – Kommunalstatistiken

Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden können zur Wahrnehmung öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchführen, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung. Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch durch Anordnung des Landrates, Oberbürgermeisters, Amtsvorstehers oder Bürgermeisters geregelt werden. § 5 Abs. 4 gilt jeweils entsprechend.


§ 11 LStatG M-V – Kommunale Statistikstellen

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Dienststelle des Landkreises, der kreisfreien Stadt, des Amtes und der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen werden die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist (kommunale Statistikstelle).

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikstellen tätigen Personen.

(3) Der Landrat, Oberbürgermeister, Amtsvorsteher oder Bürgermeister legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.

(4) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist ortsüblich bekannt zu geben sowie dem Statistischen Amt der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich anzuzeigen.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden anfallen, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. § 6 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.


§ 12 LStatG M-V – Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer Landes- oder Kommunalstatistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden.

(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Landes- oder Kommunalstatistik betrauten Dienststellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bestellung von Erhebungsbeauftragten, insbesondere bei deren Benennung und Auswahl, mitzuwirken.


§ 13 LStatG M-V – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken dienen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale und für die regionale Darstellung statistischer Ergebnisse darf innerhalb einer Gemeinde als kleinste regionale Einheit die Blockseite genutzt und gespeichert werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Bei periodischen Erhebungen dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraums der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können.


§ 14 LStatG M-V – Auskunftspflicht

(1) Besteht eine Auskunftspflicht, so sind alle in die Erhebung einbezogenen Personen und Stellen zur Beantwortung der gestellten Fragen gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten Stellen und Personen verpflichtet. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen. Eine schriftlich oder elektronisch zu übermittelnde Auskunft ist erst erteilt, wenn sie der Erhebungsstelle zugegangen ist. Elektronisch übermittelte Erhebungsvordrucke sind zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung sie in einer für die Erhebungsstelle bearbeitbaren Weise aufgezeichnet hat.

(3) Sind von den Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke auszufüllen, sind die Antworten in den Vordrucken schriftlich oder elektronisch in der vorgegebenen Form zu erteilen, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Richtigkeit ist unterschriftlich zu bestätigen, soweit dies in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist. Öffentliche Stellen des Landes haben aus dem Verwaltungsvollzug gewonnene Daten elektronisch zu übermitteln, soweit diese in geeigneter Form vorliegen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Fragen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantwortet werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Beantwortung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten offen oder in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 15 LStatG M-V – Informationspflicht

Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) hinaus schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

  1. 1.

    Art und Umfang der Erhebung,

  2. 2.

    die statistische Geheimhaltung,

  3. 3.

    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,

  4. 4.

    die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale,

  5. 5.

    die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale,

  6. 6.

    die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien,

  7. 7.

    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,

  8. 8.

    die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,

  9. 9.

    die Möglichkeit der Übermittlung von Einzelangaben,

  10. 10.

    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern

  11. 11.

    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.


§ 15a LStatG M-V – Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen

Die in den Artikeln 15 , 16 , 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig sind.


§ 16 LStatG M-V – Adressdateien

Adressdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Statistische Amt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.


§ 17 LStatG M-V – Statistische Geheimhaltung

(1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen geheim zu halten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung gilt nicht für

  1. 1.
    Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
  2. 2.
    Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
  3. 3.
    Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, zugeordnet werden können.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach § 18 und § 19 Abs. 3 oder einer anderen Rechtsvorschrift sind.


§ 18 LStatG M-V – Übermittlung von Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Statistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 4 beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(2) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Amt den kommunalen Statistikstellen Einzelangaben für ihren Zuständigkeitsbereich übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 bis 4 erfüllt sind und die Übermittlung in einer Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Vor der erstmaligen Übermittlung von Einzelangaben ist dem Statistischen Amt die Dienstanweisung nach § 11 Abs. 3 vorzulegen.

(3) Das Statistische Amt darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder für methodische Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber dem Landtag und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfeldern nur ein einziger Fall zu Grunde liegt. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden und an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach Satz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Amt Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Betroffenen zugeordnet werden können. Sofern es sich bei den Empfängern nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, sind sie vor der Übermittlung besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 und § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469 ), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ), gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 2 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen ( § 203 Abs. 2 , 4 , 5 StGB und §§ 204 , 205 StGB ) und des Dienstgeheimnisses ( § 353 b Abs. 1 StGB ) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. Empfänger haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sonstige Personen keine Kenntnis von Einzelangaben erhalten. Die Einzelangaben sind zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben abgeschlossen ist, zu dessen Durchführung sie übermittelt wurden. Die Löschung ist dem Statistischen Amt anzuzeigen.

(6) Die übermittelten Einzelangaben dürfen nur für Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die Übermittlung ist vom Statistischen Amt unter Angabe von Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind von der empfangenden Stelle gegenzuzeichnen und beim Statistischen Amt fünf Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Vorschriften der Absätze 5 und 6 gelten für kommunale Statistikstellen entsprechend.


§ 19 LStatG M-V – Vergabe statistischer Arbeiten

Behörden des Landes dürfen privaten oder öffentlichen Stellen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, deren Erledigung statistische Erhebungen oder die Auswertung von Angaben aus Statistiken nach § 1 Nr. 1a und Nr. 4 erfordern, nur im Einvernehmen mit dem Statistischen Amt erteilen. Vor der Auftragserteilung sind Art und Umfang der statistischen Erhebungen oder Auswertungen mit dem Statistischen Amt abzustimmen. Können die benötigten Angaben vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden, darf der Auftrag insoweit nicht erteilt werden.


§ 20 LStatG M-V – Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzeldaten aus Landes- oder Kommunalstatistiken oder von Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist verboten.


§ 21 LStatG M-V – Strafvorschrift

Wer entgegen § 20 Einzeldaten aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 22 LStatG M-V – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 , Absatz 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 10 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei EU-, Bundes- und Landesstatistiken das Landesamt für innere Verwaltung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Diese Aufgaben werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Statistiken nach § 10 Satz 2 der Landrat, der Oberbürgermeister, der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.


§ 23 LStatG M-V

(weggefallen)


§ 24 LStatG M-V – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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