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Anlage 1 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 NHG – Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover

(zu § 63c Abs. 1 Satz 1)

  1. 1.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:

    1. a)

      drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    4. d)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).

  2. 2.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:

    1. a)

      zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,

    4. d)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,

    5. e)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    6. f)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte.

  3. 3.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:

    1. a)

      vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).

  4. 4.

    Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:

    1. a)

      vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    2. b)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    3. c)

      zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),

    5. e)

      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),

    6. f)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    7. g)

      ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    8. h)

      die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/Anhang/
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