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§ 43 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

D. – Normsetzung, Verkündung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 43 GGO – Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter

(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:

  1. 1.

    Gesetze,

  2. 2.

    Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und

  3. 3.

    Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.

(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:

  1. 1.

    Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,

  2. 2.

    Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

(3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:

  1. 1.

    das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,

  2. 2.

    das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,

  3. 3.

    die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.

2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 38 - 43, D. - Normsetzung, Verkündung/
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