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Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

Landeseisenbahngesetz (LEG)

Vom 3. April 1973 (Brem.GBl. S. 33)

Zuletzt geändert durch Nummer 2c in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Inhaltsverzeichnis §§
  
Sachlicher und örtlicher Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen1
  
1. Abschnitt  
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs  
  
Bau- und Betriebsgenehmigung2
Genehmigungsverfahren3
Änderungsanzeige4
Planfeststellung5
Planfeststellungsverfahren6
Enteignung7
Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen8
Schutzmaßnahmen9
Betriebsleitung10
Eröffnung des Betriebes11
Bau-, Betriebs- und Erhaltungspflicht12
Nachträgliche Anforderungen13
Gestattung von Anschlussbahnen14
Mitteilungspflicht15
Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes16
Rücknahme der Genehmigung17
Übernahme von Eisenbahnen durch das Land18
Tarife und Fahrpläne19
Aufsicht20
  
2. Abschnitt  
Anschlussbahnen  
  
Bau- und Betriebsgenehmigung21
Personenverkehr22
Aufsicht23
Sonstige Bahnen24
  
3. Abschnitt  
Bußgeldvorschrift  
  
Bußgeldvorschrift25
  
4. Abschnitt  
Schluss- und Übergangsbestimmungen  
  
Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen26
Ermächtigungsgrundlagen27
Bisherige Genehmigungen28
Außer-Kraft-Treten von Vorschriften29
In-Kraft-Treten30


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/
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