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§ 17 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LEG – Rücknahme der Genehmigung

(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise zurücknehmen,

  1. 1.
    wenn sie auf Grund von Angaben des Eisenbahnunternehmers erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren,
  2. 2.
    wenn der Eisenbahnunternehmer unzuverlässig geworden ist,
  3. 3.
    wenn der Eisenbahnunternehmer die für den Bau und Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt oder deren Nichtbefolgung duldet oder gegen Bedingungen und Auflagen der Genehmigungsurkunde verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  4. 4.
    wenn der Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung der Genehmigungsurkunde die Planfeststellung beantragt oder wenn der festgestellte Plan außer Kraft tritt (§ 5 Abs. 6),
  5. 5.
    wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird,
  6. 6.
    wenn über das Vermögen des Eisenbahnunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels Masse abgelehnt wird oder der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat.

(2) Die ganze oder teilweise Rücknahme der Genehmigung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/