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§ 26 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LEG – Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er kann die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(2) Ist für eine Eisenbahn auch die Zuständigkeit eines anderen Landes begründet, so kann die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Zuständigkeit mit der für das Eisenbahnwesen dieses Landes zuständigen höheren oder obersten Verwaltungsbehörde vereinbaren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 26 - 30, 4. Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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