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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 16 - 21a, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
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§ 18 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 18 VSRG – Anwendung des Landtagswahlrechts
(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über
- 1.
die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,
- 2.
die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe und die Briefwahl,
- 3.
die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.
die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
- 5.
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,
- 6.
die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,
- 7.
die Wahlkosten
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 16 - 21a, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
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