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§ 18 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 VSRG – Anwendung des Landtagswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über

  1. 1.

    die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,

  2. 2.

    die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe und die Briefwahl,

  3. 3.

    die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,

  4. 4.

    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,

  5. 5.

    die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,

  6. 6.

    die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,

  7. 7.

    die Wahlkosten

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 16 - 21a, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
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