Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 20 VSRG
Volksabstimmungsgesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VolksAbstG,SL
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 VSRG – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Wahlvorstand die Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen fest.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Abstimmungsergebnis im Wahlbezirk auf Grund der Ergebnisse in den einzelnen Stimmbezirken fest. Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Kreiswahlausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest. Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Gemeindewahlausschüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen zu berichtigen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt auf Grund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Gesamtabstimmungsergebnis fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Gemeinde- und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.

(5) Der Landeswahlleiter veröffentlicht das vom Landeswahlausschuss festgestellte zahlenmäßige Abstimmungsergebnis im Amtsblatt des Saarlandes.

(6) Der Volksentscheid kann angefochten werden. § 46 Absatz 2 bis 6 des Landtagswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Zustandekommen des Volksentscheids durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/VolksAbstG,SL - Volksabstimmungsgesetz/§§ 16 - 21a, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.