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§ 32 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 RDG M-V – Aus- und Fortbildungsverordnung

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Fortbildung des Personals auf den Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes über den Umgang beim Transport von Patientinnen und Patienten mit Infektionskrankheiten oder dem Verdacht der Besiedelung mit multiresistenten Erregern.

(3) Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse und die staatliche Anerkennung sowie über das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 31 - 34, Abschnitt 5 - Schlussvorschriften/
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