Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 24 - 27, Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren/
Dokument
§ 26 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 26 HmbStPlVVO – Unwirksamkeit der Zulassung; Rückstellung auf Antrag
(1) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne von § 7 HZG über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen (Nachteilsausgleich für Dienstleistende). Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der bei einem späteren Antrag auf bevorzugte Zulassung eine aufgrund einer Satzung nach § 10 Absatz 2 HZG hierfür etwa erforderliche frühere Zulassung ersetzt. Absatz 1 gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(3) § 22 Absatz 6 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 24 - 27, Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9567514,27
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9567514,27
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.