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§ 26 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 HmbStPlVVO – Unwirksamkeit der Zulassung; Rückstellung auf Antrag

(1) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne von § 7 HZG über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen (Nachteilsausgleich für Dienstleistende). Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der bei einem späteren Antrag auf bevorzugte Zulassung eine aufgrund einer Satzung nach § 10 Absatz 2 HZG hierfür etwa erforderliche frühere Zulassung ersetzt. Absatz 1 gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.

(3) § 22 Absatz 6 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 24 - 27, Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren/
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