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Art. 10 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Amtsbezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayMinG – Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt, und zwar

    1. a)

      der Ministerpräsident in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von sieben Fünfundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

    2. b)

      die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von drei Sechzehntel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

    3. c)

      die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltsder Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von zwei Einundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,

    des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG);

  2. 2.

    einen Orts- und Familienzuschlag nach den für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften;

  3. 3.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar

    a)der Ministerpräsident in Höhe von1.150,00 EUR
       
    b)der Stellvertreter des Ministerpräsidenten in Höhe von900,00 EUR
       
    c)die Staatsminister in Höhe von650,00 EUR
       
    d)die Staatssekretäre in Höhe von400,00 EUR
  4. 4.

    Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der allgemein für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

(2) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge verschieden hoch, so stehen dem Mitglied der Staatsregierung die höheren Bezüge zu.

(4) Im Sinn der Abschnitte II bis V endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung, das gemäß den in Art. 8 oder 9 getroffenen Bestimmungen seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.

(5) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt Art. 8 BayBesG sinngemäß. Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder Art. 15 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts. Art. 14 des Bayerischen Beamtengesetzes findet sinngemäß Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 10 - 12, Abschnitt II - Amtsbezüge/