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§ 14 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SparkG – Versagung der Ausführung von Beschlüssen

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Vorstand sind verpflichtet, Beschlüssen des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, die Ausführung zu versagen.

(2) Die Versagung hat aufschiebende Wirkung. Für den Fall der Versagung ist die Weisung der Aufsichtsbehörde einzuholen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
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