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§ 19 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SparkG – Schweigepflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Mitarbeiter der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Die Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
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