Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
Dokument
§ 19 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen
§ 19 SparkG – Schweigepflicht
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Mitarbeiter der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Die Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145799,24
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145799,24
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.