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§ 7 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 7 NROG – Planerhaltung

(1) 1Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. 2Ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach Satz 1 beachtlich, so wird diese unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. 3Bei der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG ist auf die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 hinzuweisen. 4 § 11 Abs. 6 ROG gilt entsprechend.

(2) Unbeachtlich ist jedenfalls die Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 3 Abs. 1 und 5.

(3) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde und in Bezug auf ein Regionales Raumordnungsprogramm gegenüber dem jeweiligen Regionalplanungsträger geltend zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 3 - 8, Zweiter Abschnitt - Raumordnungspläne/
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