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§ 33 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 EigBetrVO – Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk

(1) 1Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen. 2 § 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. 3Zu berichten ist auch über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte. 4Der Bericht soll auch Empfehlungen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes enthalten. 5Führt die Jahresabschlussprüfung zu einer Beanstandung in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oder die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte, so ist dies am Ende des Berichts unter Angabe der Gründe zu vermerken. 6Der Bericht ist von der Prüfstelle unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; § 322 Abs. 7 Sätze 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) 1Die Prüfstelle hat das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung außerdem in einem Bestätigungsvermerk oder in einem Vermerk über seine Versagung zusammenzufassen. 2 § 322 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/