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§ 71 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil IV – Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 LHO – Zahlungen

(1) Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden.

(2) Kassen der Freien und Hansestadt Hamburg sind nach dem Grundsatz der Einheitskassen aufgebaut. Die Landeshauptkasse nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.

(3) Die für die Finanzen zuständige Behörde regelt

  1. 1.

    die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der Kassen und Zahlstellen im Benehmen mit der Behörde, bei der diese eingerichtet werden sollen, sowie

  2. 2.

    das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 80, Teil IV - Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung/
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