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Zitierungen zu § 96 LHO, Anhörung des Rechnungshofs,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 104 LHO, Überwachung durch den Rechnungshof

    Normgeber: Hamburg,  Gilt ab: 25.12.2013

    Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) Normgeber: Hamburg Amtliche Abkürzung: LHO Gliederungs-Nr ...