Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 15 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LHO – Übersichten zum Haushaltsplan

(1) In einer Anlage zum Haushaltsplan sind die Erträge und Aufwendungen in einer Gliederung, die dem Produktrahmen nach § 14 Absatz 6 entspricht, darzustellen (Produktübersicht).

(2) Dem Haushaltsplan ist eine nach Aufgabenbereichen gegliederte Übersicht über

  1. 1.

    die Planstellen für Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    andere Stellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (andere Stellen als Planstellen)

beizufügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 12 - 35, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.