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Art. 12 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 AGVwGO – Widerspruchsverfahren

(1) Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene

  1. 1.

    im Bereich des Kommunalabgabenrechts,

  2. 2.

    im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,

  3. 3.

    im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,

  4. 4.

    in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkabgabenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,

  5. 5.

    in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,

  6. 6.

    bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen

entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben; in den Angelegenheiten der Nr. 5 gilt Entsprechendes für Leistungs- und Feststellungsklagen. Richtet sich der Verwaltungsakt in diesen Bereichen an mehrere Betroffene, kann jeder von ihnen unmittelbar Klage erheben, wenn alle Betroffenen zustimmen. Wird unmittelbar Klage erhoben, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO.

(2) Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sowie sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

Zu Artikel 15: Geändert durch G vom 26. 7. 1997 (GVBl S. 311), 28. 3. 2000 (GVBl S. 136), 23. 11. 2001 (GVBl S. 734), 24. 12. 2002 (GVBl S. 929), 24. 6. 2004 (GVBl S. 229), 27. 12. 2004 (GVBl S. 521), 27. 12. 2004 (GVBl S. 541), 24.12.2005 (GVBl S. 665), 23. 6. 2006 (GVBl S. 330) und 22. 6. 2007 (GVBl S. 390).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGVwGO,BY - Ausführungsgesetz-Verwaltungsgerichtsordnung/
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